Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-04-23/217
sung der Probleme im Zusammenhang mit dem Transport von Anhängern von Sportvereinen im öffentlichen Verkehr. Für ihn reicht jedoch eine schlankere Regelung aus, um die Fangruppierungen von Sportklubs auf Extrazüge zu zwingen und die Haftung der Schäden zu regulieren. Es würde genügen, die Transportpflicht für Fans aufzuheben und die Sportklubs zu verpflichten, für ihre Gastspiele ein Extrafahrzeug zu chartern. Der Kanton Appenzell-Innerrhoden stellt die Frage, ob das PBG nicht generell zusätzlich verschärft werden sollte. Das Recht auf Beförderung sollte dann entfallen, wenn sich eine Person klar ungebührlich verhält, obwohl sie im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.
Die SBB begrüssen die vorgeschlagenen Regelungen. Die VBZ unterstützen die Stossrichtung, möchten jedoch friedliche Gruppen nach wie vor mit den fahrplanmässigen Verbindungen reisen lassen.
Die BLS befürwortet insbesondere die Lockerung der Transportpflicht.
Der VöV unterstützt die Änderung von Art. 12a PBG. Pro Bahn, wehrt sich zwar nicht gegen die Einführung eines Art. 12a im PBG, Sanktionsmöglichkeiten sollen aber erst nach eingehender Prüfung und mit Zurückhaltung und Augenmass angewendet werden. Auch die Fortschritte in der Fanarbeit und in Gesprächen zwischen Städten, Polizei und Sportklubs sind auszubauen. Art. 12 a PBG soll erst Anwendung finden, wenn sich keine Fortschritte mehr oder gar Rückschritte zeigen würden.
Den Einsatz eines Extrazuges sieht auch der SEV als letztmögliche Massnahme. Die Androhung eines Extrazuges soll vielmehr die Verhandlungsposition der Transportunternehmen stärken, um mit den Sportklubs eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der SEV möchte auf Verordnungsebene detailliert und konkret festhalten, welche Massnahmen als ausreichend angesehen werden.
Der VPOD und der SGB zweifeln, ob die Gesetzesänderung geeignet ist, die Risiken bezüglich randalierender Fans in den Griff zu bekommen. Sie halten diese weder für verhältnismässig noch geeignet, die Zielsetzungen zu erreichen.
Die Parteien sprechen sich ohne Ausnahme für die Vorlage aus. Die SVP weist jedoch darauf hin,
dass sie einen beträchtlichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt.
Die Interessengruppen der Sportverbände (Swissolympic, SFV, SIHF, Fanarbeit und Referendum BWIS) lehnen die Gesetzesänderung einheitlich ab. Für den SFV vermag der Gesetzestext die zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht zu erfüllen. Er erscheint dem SFV unverhältnismässig, da ihm Eignung, das anvisierte Ziel zu erreichen, abgeht und die dadurch ermöglichten Massnahmen in diesem Ausmass nicht nötig sind. Swissolympic und Fanarbeit sind sich einig, dass gemeinsame Lösungsansätze gefunden bzw. weiterverfolgt werden müssen. Die SIHF hätte sich bezüglich der Diskussion über die Fanzüge eine bessere Koordination zwischen der KKJPD und dem Bund gewünscht.
Grundrechte.ch und Referendum BWIS lehnen die Revision des PBG entschieden ab und sind der Meinung, dass die Vorlage auf falschen Angaben bezüglich Sachschäden in Fanzügen beruht. Es