Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-04-23/217

LITRA beantragt, dass die Gewährung der Transportpflicht mit der Einhaltung der behördlich bestimmten An- und Abreise verknüpft wird. Die Bewilligung für ein Risiko-Spiel sei an die Bedingung zu knüpfen, dass die An- und Abreise der Gästefans gemäss behördlichen Vorgaben erfolgt.

Der VPOD, der SGB und grundrechte.ch sind der Ansicht, dass die Durchsetzung der Massnahmen für das Zugpersonal eine unlösbare und auch unzumutbare Aufgabe wäre. Der SEV beantragt zudem für den Fall, dass der Extrazug von den Transportunternehmen vorgeschrieben werden muss, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen öV-Personal ein praktikabler Umsetzungsvorschlag ausgearbeitet wird. Er stellt sich zudem die Frage, welche baulichen Massnahmen im Zug zur Erhöhung der Sicherheit des mitfahrenden Personals ergriffen werden. Auch der SFV ist der Ansicht, dass die Transportunternehmen nicht über das Personal verfügen, die Regeln in letzter Instanz durchzusetzen.

SSV, SP und grundrechte.ch fordern, dass erkennbar friedliche Gruppen nach wie vor mit den fahrplanmässigen Verbindungen reisen können.

Der SFV fordert, dass frühzeitig das Gespräch mit den Klubs zu suchen. Er hält fest, dass auch ein Massnahmengesetz den rechtsstaatlichen Anforderungen zu entsprechen hat.

Der Schweizerische Gemeindeverband fordert den Bund auf, mit einem ganzheitlichen Ansatz und unter Einbezug von Sportklubs, Transportunternehmen, Bund, Kantonen und Gemeinden eine gemeinsame Strategie mit konkreten Umsetzungsmassnahmen zu entwickeln. Dadurch kann die öffentliche Sicherheit vor, während und nach Sportveranstaltungen garantiert und Sachschäden und Ausschreitungen effektiv verhindert werden.

6 Stellungnahmen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen

6.1 Art. 12 Abs. 2 PBG

VPOD, SEV, SGB, SFV und grundrechte.ch sprechen sich gegen den neuen Art. 12 Abs. 2 PBG aus und betonen, dass nicht klar wird, was die Begriffe Gesundheit und öffentliche Ordnung bedeuten. Der SSV fordert deshalb, die für eine Einschränkung der Transportpflicht relevanten gesundheitlichen Motive zusätzlich zu erläutern. Eine Einzelperson gibt ausserdem zu bedenken, dass die exzessive Auslegung der Bestimmung bezüglich notorischer Schwarzfahrer vor Gericht keinen Bestand haben dürfte. Die SP unterstützt das mit der Revision verbundene Ziel, die Transportpflicht aus Gründen der polizeilichen Sicherheit aufheben zu können. Sie fügt jedoch an, dass die Bestimmung äusserst restriktiv und nur in klar begründeten Fällen angewendet werden darf. Sie schlägt zudem vor, anstatt „der Sicherheit und öffentlichen Ordnung“ den Begriff „aus Gründen (…) der öffentlichen Sicherheit“ zu verwenden, damit kein Ausschluss vom Transport von Personen oder Personengruppen aus politischen Gründen erfolgt.