Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-04-23/217
6.4 Art. 12a Abs. 3 und 4 PBG
Die Kantone Aargau, Solothurn und Schwyz sowie der VPOD, die CVP und die SP sprechen sich explizit für eine Haftung für die entstandenen Schäden durch die Sportklubs aus. Die VBZ und der SSV möchten neben den Schäden auch allfällige, nachweisbare Zusatzkosten in die Haftung aufnehmen. Der Kanton Obwalden, der SEV und der VöV fordern zudem, den Geltungsbereich der Haftungsbestimmungen auf die fahrplanmässige Kurse auszuweiten, sofern ein Extraangebot zur Verfügung stand. Die SBB möchten auch die „speziell gekennzeichneten Zusatzwagen“ in die Bestimmung aufnehmen.
Die EVP könnte sich die Einführung einer Steuer auf die Extrabilletts vorstellen und für den Kanton Graubünden wäre die Statuierung einer Kautions- oder Versicherungspflicht für den jeweiligen Gastklub bei entsprechenden Risikospielen zu prüfen. Der Kanton Basel-Stadt stellt fest, dass der Haftungstatbestand einer Kausalhaftung gleichkommt, da der Gastklub sich ohne eigenes Verschulden sowohl bei einem Extra- als auch bei einem Charterzug nur mit einem schwer zu erbringenden Entlastungsbeweis davon befreien kann.
Gegen eine Haftungsbestimmung sprechen sich die FDP, der SFV, Fanarbeit und Centre Patronal aus. Die FDP fordert stattdessen, Delinquenten mit Schnellgerichten rascher und effizienter haftbar zu machen. Swissolympic und der SFV fragen, wer bestimmt, welche Vorkehrungen nach den Umständen geboten waren und Centre Patronal fordert, dass die erforderlichen Bestimmungen ins PBG aufgenommen werden. Vom SFV wird kritisiert, dass der Sachverhalt nicht unterscheidet, ob das Fahrzeug vom Club bestellt oder vom Transportunternehmen bereitgestellt worden ist und er so nicht haftungsbegründend sei. Eine gesetzliche Regelung müsste sich auf eine öffenlichrechtliche Causa stützen können. Die Kantone Tessin und Thurgau geben zu bedenken, dass Art. 12a Abs. 4 PBG nicht ganz einfach umzusetzen sein wird. Fanarbeit befürchtet zudem, dass allfällige übertriebene Massnahmen der Sportklubs (um von der Haftung ausgeschlossen zu werden) die Konfrontationsflächen verstärken und die für die Gewaltprävention wichtige Verein-Fan Beziehung negativ beeinflussen.
Der Kanton Jura ist der Ansicht, dass diese Massnahme eine konkrete Bestimmung bräuchte, um jene Institution festzulegen, die die Beweisführung durchführt. Der Kanton Waadt fordert, dass die Massnahmen auch für den Transport zwischen Bahnhof und Stadion gelten sollen. Bei Extrazügen zu Eishockeyspielen sind stets Begleiter des Security-Teams der Gastmannschaft vor Ort. Eine solche Massnahme muss für den SIHF genügen, um sich vor Schadenersatzklagen zu schützen.