Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-04-23/217

Der VöV möchte Art. 12a Abs. 1 Bst. a mit „…(Chartervertrag) über die gesamte Transportkette anbietet“ und Art. 12a Abs. 1 Bst. b mit „…Beförderung über die gesamte Transportkette mit einem nicht fahrplanmässigen oder Zusatz-Kursen gegen…“ ergänzen.

M. Meisinger beantragt Art. 12a Abs. 1 zu präzisieren, so dass diese Regelung für erkennbar organisierte Auswärtsfahrten von Fans gilt. Dadurch können auch kleinere organisierte Gruppen von Fans aus den Regelzügen verweisen werden, falls sich diese ungebührlich verhalten. Familien und andere „einfache“ Fans blieben unbehelligt.

Centre Patronal beantragen die Streichung von Art. 12a Abs. 1 Bst. b.

6.3 Art. 12a Abs. 2 PBG

Die Kantone Basel-Stadt und Jura sind der Ansicht, dass der Preis für ein Extrabillett unter dem Normalpreis liegen soll. Für den Kanton Basel-Stadt bleibt allerdings offen, wie die Einnahmeausfälle der Transportunternehmen geregelt werden sollen und wer diese letztlich zu tragen hat.

Der Kanton Luzern fordert eine Ergänzung des Gesetzestextes. Bei nachweisbaren Schäden von Fans in fahrplanmässigen Verkehrsmitteln sollen die Klubs zur finanziellen Entschädigung verpflichtet werden können.

Die SBB erachtet es als unlogisch, nur den einen, jedoch nicht den anderen Teil der Zusatzkosten zu regeln. Sie schlägt vor, den Gesetzestext um Art. 12a Abs. 2bis (neu) zu ergänzen: „Der Sportklub erstattet dem Unternehmen die über das normale Mass hinausgehenden Sicherheits- und Reinigungskosten, die diesem durch die Beförderung der Fans mit nicht fahrplanmässigen Kursen oder speziell gekennzeichneten Zusatzwagen entstehen.“ Diesen Vorschlag unterstützt auch der Kanton Schwyz sowie LITRA.

Für die SP trägt neben dem Preis auch die Möglichkeit des Gruppenerlebnisses dazu bei, dass bei Fans die Extrazüge in aller Regel auf Akzeptanz stossen. Diese positive Erfahrung soll gezielt in die Kommunikation mit einbezogen werden.

Für den SFV greifen die Ausführungen in den Erläuterungen, wonach auch ein Klub gegenüber den Fans nicht höhere Tarife verlangen darf als im Regelverkehr, in grundsatzwidriger Weise in die Vertragsfreiheit ein.