Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-04-23/217
6.2 Art. 12a Abs. 1 PBG
Der Kanton Graubünden fordert, dass die Bestimmungen betreffend der Bestellung von entsprechenden Extrazügen durch Dritte oder der Transportunternehmen und die daraus resultierende Haftung mit grösstmöglichem Augenmass zu handhaben und grundsätzlich auf Risikoveranstaltungen zu beschränken sind.
Um Ausschreitung in den Städten zu vermeiden, ist der Kanton Waadt der Ansicht, dass die Transportunternehmen auch den Transport zwischen Bahnhof und Stadion ins Kombiticket mit einbeziehen müssen.
Die SBB schlägt vor, in Art. 12a Abs. 1 Bst. b neben einem „nicht fahrplanmässigen Kurs“ auch „speziell gekennzeichnete Zusatzwagen“ aufzunehmen. In der Praxis werden für kleinere Gruppen nur einzelne Wagen bereitgestellt. Zudem soll ein Transportunternehmen die Beförderung zu einer Sportveranstaltung mit fahrplanmässigem Kurs verweigern können, wenn die Fans den von der Bewilligungsbehörde der Sportveranstaltung bestimmten Reiseweg bzw. die Reisezeit nicht einhalten. So erfolge eine inhaltliche Verknüpfung mit dem KKJPD-Konkordat.
Die VBZ möchten den Gesetzestext um „Wird den Fans oder dem Sportklub der Transport mit einem nicht fahrplanmässigen Kurs angeboten und wird eine solche Möglichkeit von potentiell gewaltbereiten Fans nicht genutzt, kann das Unternehmen den Betrieb bestimmter Kurse auf den gefährdeten Linien vorübergehend einstellen.“ ergänzen und ein entsprechendes Verfahren in der Verordnung festlegen.
Dem SSV und den VBZ ist es wichtig, auch den Transport nach der Veranstaltung zu regeln und sie fordern die Ergänzung „…die Beförderung zu und von einer Sportveranstaltung…“ in Art. 12a Abs. 1.
LITRA und die KKJPD sind der Ansicht, dass der Gesetzestext um die „speziell gekennzeichneten Zusatzangebote im Regelverkehr“ ergänzt werden soll. Die KKJPD möchte vermeiden, dass Personen mit Stadionverbot in Extrazügen mitreisen. Der SGB hingegen spricht sich dafür aus, Personen mit Stadionverbot in den Fanzügen mitreisen zu lassen. Sonst käme es schon beim Besteigen des Zuges zur Eskalation.
Swissolympic sieht keinen Grund, wieso die Änderungen des PBG generell auf alle Sportarten anwendbar sein sollen. Dadurch wären auch konfliktpotentialfreie Sportarten von Einschränkungen betroffen. Der SIHF beurteilt das Gewaltaufkommen im Eishockey weit geringer als im Fussball. Er lehnt es deshalb ab, dass die Benutzung eines Extrazuges auch für Eishockeyfans gilt.
Der SFV erachtet es als problematisch, dass die Vorlage keinen Unterschied zwischen störungsbereiten und anständigen Anhängern macht.