Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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auf Papier noch die Erstellung von Papierausfertigungen anhand von elektronischen Urschriften. Damit werden die aktuellen Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Mediums der öffentlichen Urkunde erweitert. Die Urkundsperson kann aus Papierurschriften elektronische Ausfertigungen und aus elektronischen Urschriften Papierausfertigungen erstellen, so dass bei Bedarf ein Wechsel von der virtuellen Welt in die physische Welt ohne Einbusse an Rechtssicherheit jederzeit möglich bleibt.

Die Einführung der elektronischen Urschrift bringt auch Neuerungen im beurkundungsrechtlichen Verfahren mit sich. Während das geltende Bundesrecht zur Erstellung von Urschriften das Medium des Papiers vorschreibt (Art. 10 Abs. 1 EÖBV) und deshalb elektronische Dokumente mit voller Wirkung erst im beurkundungsrechtlichen Nachverfahren erstellt werden können (BSK-SCHMID, Art. 55a SchlT ZGB N 5), erlaubt es die vorgeschlagene Regelung, elektronische Originale bereits im beurkundungsrechtlichen Hauptverfahren zu erstellen. Hat ein Kanton den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt, kann eine elektronische Urschrift direkt als Rechtsgrundausweis für die Anmeldung beispielsweise beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden. Denn die elektronische Urschrift weist sämtliche Eigenschaften der elektronischen Ausfertigung nach Artikel 10 EÖBV auf, also die elektronische Signatur, den Zeitstempel und den Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung (vgl. Art. 3 EÖBV). Diese Anforderungen finden Ausdruck in Absatz 2. Somit eignet sie sich als Urkunde mit Rechtsverkehrsfunktion (vgl. dazu RUF, Rz. 1694) uneingeschränkt. Die Notwendigkeit der Erstellung einer elektronischen Ausfertigung in Vertretung des Originals, d.h. als Zirkulationsurkunde, entfällt deshalb bei der elektronischen Urschrift. Dieses Erfordernis bleibt demgegenüber im Fall der Papierurschrift weiter bestehen. Mit der Einführung der elektronischen Urschrift wird die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Urschrift ohne Verkehrsfunktion und Ausfertigung mit Vertretungsfunktion deshalb durchbrochen. Die im Urschriftensystem bekannte Sicherung der Urkundenexistenz (BRÜCKNER, Rz. 1431) durch zwingenden Gewahrsam der Urschrift bei der Urkundsperson wird in der vorgeschlagenen Regelung in anderer Weise garantiert (vgl. Art. 55q VE SchlT ZGB).

Art. 55o Gleichwertigkeit der Formen

Der Beweiswert von elektronischen bzw. digital signierten elektronischen Dokumenten wird vom Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) nicht geregelt (MARKWALDER, Rz. 850). Artikel 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erwähnt elektronische Dateien ausdrücklich. Hingegen verzichtet Artikel 179 ZPO auf die Erwähnung von elektronischen öffentlichen Urkunden. In Anwendung alleine dieser Bestimmungen unterlägen elektronische öffentliche Urkunden somit grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO; MARKWALDER, Rz. 863).

Nach Artikel 5 Absatz 1 EÖBV werden jedoch elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen den Ausfertigungen und Beglaubigungen auf Papier gleichgestellt. Diese Gleichsetzung der Formen bedeutet eine Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen erhalten damit volle und zeitlich unbeschränkte Beweiskraft nach Artikel 9 ZGB bzw. 179 ZPO. Für elektronische Urschriften soll dasselbe gelten. Die Gleichwertigkeit der Formen ist angesichts der einschneidenden Wirkung auf das Beweisrecht nicht auf Verordnungs-, sondern auf Gesetzesstufe festzuhalten. Nach der vorgeschlagenen Regelung sollen alle in Artikel 55n Absatz 1 VE SchlT ZGB genannten elektronischen öffentlichen Urkunden erfasst werden, soweit sie unter Einhaltung der vom Bundesgesetz und den Verordnungsbestimmungen verlangten Anforderungen