Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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Mindestanforderung keine wissenschaftliche Ausbildung vorausgesetzt.
Art. 55c Öffentliche Urkunden in fremder Sprache
Die Bestimmung übernimmt materiell unverändert Artikel 55 Absatz 2 SchlT ZGB. Danach muss es in jedem Kanton möglich sein, öffentliche Urkunden «in fremder Sprache» zu errichten. Die Kantone sind somit nicht befugt, die Urkundssprache auf eine oder mehrere Landes- oder Amtssprachen der Schweiz zu beschränken; die Urkunde ist vielmehr, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht, in der von den Rechtsgeschäftsparteien gewünschten Sprache abzufassen (SCHMID, S. 39, 53). Wenngleich die Kantone bestimmen, in welcher Sprache die öffentliche Urkunde abzufassen ist (vgl. CARLEN, S. 96), sind solche Regelungen nur als Ordnungsvorschriften zu verstehen, denn kantonale Vorschriften, welche die Entstehung der öffentlichen Urkunde oder die Gültigkeit des beurkundeten Geschäfts von der Verwendung einer bestimmten Sprache abhängig machen, erschweren die öffentliche Beurkundung in bundesrechtswidriger Weise (BRÜCKNER, Rz. 1277). Sofern eine Urkundspartei den Inhalt der Urkunde sprachlich nicht versteht, entsteht keine öffentliche Urkunde, da diesfalls die Urkundspartei nicht rechtsgenüglich Kenntnis vom Inhalt des Urkundenentwurfs erlangt (RUF, Rz. 1328, 1426) oder die Genehmigung nicht korrekt erfolgt ist (vgl. Art. 55i Abs. 1 und 2, Art. 55l Ziff. 3 VE SchlT ZGB). Es ist nicht nötig, dass die Urkundspartei die Urkundssprache «beherrscht»; ihre Sprachkenntnisse müssen aber ausreichen für das sprachliche Verständnis der Urkunde, was vom sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Urkunde abhängt (MARTI, S. 113). Falls eine Urkundspartei oder die Urkundsperson die Urkundssprache nicht hinreichend versteht, ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen (SCHMID, S. 53).
Art. 55d Urkundspflicht
Urkundspflicht nach Absatz 1 ist die Pflicht der Urkundsperson, eine Beurkundung vorzunehmen, wenn dies von ihr verlangt wird (CARLEN, S. 116). Wird an eine Urkundsperson das Begehren gerichtet, eine in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Beurkundung vorzunehmen, so ist die Urkundsperson – auch im Fall des sogenannten «freien Notariats» – von Bundesrechts wegen zur Vornahme verpflichtet (SCHMID, S. 42).
Die Urkundspflicht ist das Korrelat zu dem vom Staat verliehenen Beurkundungsmonopol (CARLEN, S. 116; MARTI, S. 57; RUF, Rz. 618). Wenn das Zivilrecht die öffentliche Beurkundung für gewisse Rechtsgeschäfte vorschreibt und darüber hinaus den Kontrahenten im Rahmen von Artikel 16 OR eine vertraglich vorbehaltene Form belässt, müssen die Kantone dafür besorgt sein, dass die öffentliche Beurkundung jedermann zur Verfügung steht (RUF, Rz. 615); diese Möglichkeit darf nicht dem Ermessen der Urkundsperson anheimgestellt sein (MARTI, S. 57 f.; RUF, Rz. 615, 619). Ausserdem folgt die Urkundspflicht zum einen aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das jeder Person in gleicher Weise das Recht auf die Durchführung einer öffentlichen Beurkundung garantiert (CARLEN, S. 116; MARTI, S. 58; RUF, Rz. 619; SCHMID, S. 42), zum andern aus dem Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nach Artikel 29 Absatz 1 BV (MOOSER, Rz. 143; RUF, Rz. 622). Die Urkundspflicht hat namentlich sicherzustellen, dass sich freiberufliche Urkundspersonen nicht vor unangenehmen oder nichtlukrativen Geschäften drücken (BRÜCKNER, Rz. 837, 870; RUF, Rz. 635).
Die Urkundspflicht besteht nicht vorbehaltlos (RUF, Rz. 654); nach Absatz 2 darf die Urkundsperson eine in ihren Kompetenzbereich fallende Beurkundung ablehnen,