Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
4.4 Öffentliche Urkunden in fremder Sprache (Art. 55c) Zustimmung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, BS, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, ZG, ZH; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SV, Uni LU, Uni NE, VSGV).
Ebenso: CNN, Häusermann.
Freilich ist die Bestimmung als Absatz 2 in Artikel 55a VE SchlT ZGB betreffend Vorschriften der Kantone zu integrieren (ZH).
Änderungsvorschläge
Die Bestimmung ist wie folgt zu ergänzen:
«Les cantons règlent l'établissement des actes authentiques dans une langue étrangère que l'officier public maîtrise».
Denn der Beizug eines Übersetzers ist mit praktischen Problemen verbunden, erhöht die Kosten und verlangsamt das Verfahren (GE).
Die Bestimmung ist wie folgt zu formulieren:
«Der Kanton bestimmt, in welcher Sprache die öffentliche Urkunde zu errichten ist».
Dabei ist für sprachunkundige Urkundsparteien der Beizug von Übersetzern zu verlangen. Hingegen muss die Urkundsperson die Sprache, in der die Urkunde verfasst wird, zwingend beherrschen (SO).
Öffentliche Urkunden dürfen nicht in irgendeiner Sprache erstellt werden, vielmehr sind sie in einer der Landessprachen sowie in Englisch zu errichten. Dabei sollen in jedem Kanton jede der Landessprachen und Englisch zu gelassen werden (SBV).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, FR, GL, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).
Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Die Kantone stellen die Verständlichkeit der öffentlichen Urkunde in der Regel durch Beizug eines Übersetzers sicher. Damit ist der Sprachenvielfalt Genüge getan; die vorgeschlagene Regelung geht über eine gefestigte Minimalanforderung hinaus (SNV).
Artikel 55 Ziffer 3 VE SchlT ZGB sieht die Sanktion des Nichtentstehens nur für Formbestimmungen des neuen Bundesrechts und nicht für die Regeln des vorbehaltenen kantonalen Rechts vor. Es ist aber inkohärent, wenn die Kantone nicht bestimmen können, was einen Formfehler darstellt. Zudem regelt die vorliegende Bestimmung nur die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache und erfasst nicht den aus praktischer Sicht häufigsten Fall einer mündlichen Übersetzung, die sich nicht in einem fremdsprachigen Text niederschlägt, also jener Übersetzung, die während des Beurkundungsverfahrens vorgenommen wird (Unil).
4.5 Urkundspflicht (Art. 55d) Zustimmung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BS, GR, NW, OW, SH, ZG; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SBV, SGB, SGV, SV, Uni NE, VSGV).
Ebenso: CNN, Häusermann.
Lehre und Rechtsprechung werden die «wichtigen Gründe» nach Absatz 2 im Lichte der Botschaft zu konkretisieren haben (Uni NE).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, FR, GE, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).