Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

Änderungsvorschläge

Gesamtschweizerische Regelung statt Delegation der Befugnisse an die Kantone

Eine Delegation der Befugnisse an die Kantone ist untauglich; es ist unabdingbar, den Mindeststandard der Notarenausbildung gesamtschweizerisch zu regeln (BE, OW), und zwar im Sinn einer akademischen Grundausbildung mitsamt Praktika (BE) oder spezifischer Ausbildung mit ausreichendem Notariatspraktikum und adäquater Prüfung (SZ).

Mit der gegenseitigen Anerkennung von öffentlichen Urkunden stellt sich auch die Frage der Ausbildung. Es ist sinnvoll, entsprechende Grundsätze einheitlich zu statuieren, allerdings unter Wahrung des Rechts der Kantone zur Festlegung der Anforderungen für den Erwerb der Beurkundungsbefugnis (LU). Die Bestimmung könnte wie folgt ergänzt werden:

«Les cantons déterminent les modalités d'accès à la profession» (Uni NE).

Die Erfordernisse einer ausreichenden Ausbildung der Urkundspersonen sind zu konkretisieren (BL, GL), z.B. mit der Formulierung «als ausreichende Ausbildung gilt ...» (BL).

Gerade im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Urkunde sind Richtlinien für die Ausbildung unerlässlich; dem Bundesrat ist in einem ergänzenden Absatz 2 eine entsprechende Verordnungskompetenz einzuräumen (SAV).

Wissenschaftliche Ausbildung

Die volle Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde setzt voraus, dass die Urkundspersonen gesamtschweizerisch über eine qualitativ hochstehende Ausbildung verfügen (BE, OW). Es ist nicht ersichtlich, wie die ständig wachsenden Anforderungen an die Rechtskenntnisse in Zukunft noch von Notaren ohne Hochschulausbildung erfüllt werden können (BS; VSGV). Ein Verzicht auf das Erfordernis einer universitären Ausbildung ist befremdlich (GE); zu verlangen ist ein Master of Law (JU). Das Erfordernis einer ausreichenden Ausbildung erfordert, dass die Urkundsperson über sehr gute juristische Kenntnisse verfügt (NW).

Prüfungserfordernis

Da der blosse Besuch eines Ausbildungsgangs nicht ausreicht, ist die Bestimmung um einen zweiten Absatz zu ergänzen:

«2 Die Urkundspersonen erwerben ihre Befähigung mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung» (ZG).

Weiterbildung

Prüfenswert ist eine bundesrechtliche Regelung der Weiterbildung (FR). Neben der Ausbildung sind auch Mindestvorschriften für die Weiterbildung vorzusehen; der Bundesrat hat eine entsprechende Regelung zu erlassen (SBV).

Ablehnung

Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).

Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.

Die vorliegende Bestimmung ist überflüssig, zumal der Begriff «ausreichende Ausbildung» keine Vorgaben an die Mindestausbildung macht und die konkreten Anforderungen sich ohnehin nicht einheitlich festlegen lassen (ZH; Unil).

Der Inhalt der Bestimmung bleibt unbestimmt, so dass seine Tragweite kaum abzuschätzen ist und er die Rechtssicherheit eher beeinträchtigt als verbessert (NPBS).

Die Regelung hat eine starke Nivellierung nach unten zur Folge (SNV, Unil).

Der Bund hat im vorliegenden Bereich kantonalen öffentlichen Rechts keine Regelungskompetenz (VD; SNV, Unil); die Ausbildung der Urkundspersonen ist nicht unabdingbar für die einheitliche Anwendung des Bundeszivilrechts (VD).