Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

de Marktveränderung anpassen. Folglich würde dies aufgrund unterschiedlicher kantonaler Rahmenbedingungen unweigerlich zu einer unerwünschten Markt- und Wettbewerbsverzerrung führen und einzelne Notariate je nach kantonaler Gesetzgebung bevorzugen oder benachteiligen. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde ein Markteingriff vorgenommen, der die funktionierende, flächendeckende Erbringung von notariellen Dienstleistungen und somit das öffentliche Interesse gefährdet (Häusermann).

Aufsicht

Die Anwendung kantonalen Rechts im Immobiliarwesen wird beeinträchtigt, indem ausserkantonale Urkundspersonen nicht der Aufsicht wie die Notare vor Ort unterstehen (GE). Ein Waadtländer z.B. müsste sich wegen der Beanstandung einer durch einen Zuger Notar vorgenommenen öffentlichen Beurkundung an die dortige Aufsichtsbehörde wenden, was eine Erschwerung des Rechtsschutzes bedeuten würde (VD). Gerade im Hinblick auf eine hohe Qualität und Rechtssicherheit ist im Grundstücksverkehr eine Verzettelung der Aufsicht über die Urkundspersonen zu vermeiden (SZ).

Haftungsrisiko

Es besteht die Gefahr eines erhöhten Haftungsrisikos für den Kanton, da die Notare öffentliche Urkunden betreffend Liegenschaften beurkunden werden, obwohl sie mit den örtlichen Gegebenheiten, Eigenheiten und Gepflogenheiten nicht vertraut sind (GR; SNV). Vor dem Hintergrund der Haftung des Kantons für den aus der Grundbuchführung entstehenden Schaden nach Artikel 955 ZGB kann es nicht sein, dass ein Kanton einstehen muss, wenn gestützt auf eine unzureichende Urkunde aus einem anderen Kanton ein fehlerhafter Eintrag im Grundbuch erfolgt ist (TG). Aufgrund der Urkundspflicht darf die Urkundsperson ein Beurkundungsgesuch trotz fehlender Orts- und Sprachkenntnisse nicht ablehnen; in der Folge könnte die Qualität der Beurkundungen sinken, während rechtliche Auseinandersetzungen und Haftungsansprüche zunehmen (ZH).

Tarife

Kantonale Tarife für Beurkundungen variieren in der Schweiz stark; die interkantonale Freizügigkeit öffentliche Urkunden führt zu einem unerwünschten Beurkundungstourismus (AR, FR, JU, TG), indem vermehrt Urkundspersonen der Kantone mit den tiefsten Beurkundungsgebühren berücksichtigt würden (NW). Die Kantone könnten gezwungen sein, ihre Tarife anzupassen (FR). Die Konzentration der Urkundenerstellung auf die Amtsschreibereien ist für die Urkundsparteien kostengünstig (SO).

Es ist zu befürchten, dass Laien bei den in der Regel besser vergüteten Immobiliengeschäften zu einer ausserkantonalen Beurkundung bei Tiefpreis-Notariaten verleitet würden. Dies würde letztlich das in vielen Kantonen wie in Basel-Stadt bestehende System der Sozialtarife in Frage stellen. Denn diese sind im Interesse des weniger zahlungskräftigen Publikums so aufgebaut, dass Beglaubigungen und allgemein Beurkundungen mit kleineren Geschäftswerten nicht kostendeckend in Rechnung gestellt werden dürfen, was aber auf die Dauer mit einträglicheren Notariatstaxen bei Beurkundungen mit grösseren Geschäftswerten kompensiert werden kann bzw. zur Erreichung eines Gleichgewichts kompensiert werden muss. Würden mit einer zu frühzeitigen interkantonalen Freizügigkeit falsche Anreize gesetzt, blieben in Kantonen mit hoher Qualität und Sozialtarifen lediglich bzw. überwiegend die unterpreisigen Beurkundungen, wohingegen viele bessere Grundstückgeschäfte mit Kompensationscharakter in andere Kantone mit tieferen Standards und Kosten abwandern würden. Sozialtarife liessen sich deshalb auf Dauer nicht mehr halten und die Freizügigkeit würde sich damit auch zu Lasten der Konsumenten auswirken (NPBS).

Interkantonaler Grundstückverkehr

Die lex rei sitae-Auffassung führt zu keiner Erschwerung des interkantonalen Grundstückverkehrs. Auch wenn z.B. Grundstücke – was singuläre Vorkommnisse sind – in mehreren Kantonen gleichzeitig beurkundet werden müssen, können diese Beurkundungen mittels Bedin-