Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

gungen problemlos durch mehrere Urkundspersonen abgewickelt und in den Grundbüchern eingetragen werden. Die Sache bedeutet keine Gefahr der Vereitelung von Bundesrecht und führt zu keinem negativen Zuständigkeitskonflikt (SZ). Der interkantonale Grundstückverkehr wird weder behindert noch vereitelt, weil in Bezug auf die seltenen Verträge mit Grundstücken in mehreren Kantonen regelmässig Übereinkommen mit den Nachbarkantonen bestehen (TG).

Der interkantonale Grundstücksverkehr im «privaten» Bereich hält sich in bescheidenem Rahmen; meist geht um benachbarte Grundstücke. Wenn nötig ist es Sache der betroffenen Kantone, hier eine Regelung zu treffen (WNV).

Zentralisierung des Notariats und standardisierte Abläufe

Eine Verlagerung der Beurkundungen in die grossen Zentren könnte zum Nachteil des Notariats vor Ort erfolgen. Auch könnten Banken ihre Kunden dazu anhalten, alle Hypothekargeschäfte über die gleichen Notariatsbüros abzuwickeln (FR, JU), dies allenfalls an einem entfernten Ort, in einer fremden Sprache und ohne wirkliche Informationen über die lokalen Eigenheiten (VD).

Es ist bedenklich, ein System aufzugeben, das indirekt die «petites études notariales de campagne» schützt, zumal die Klientschaft mit einem sogenannten service de proximité zufrieden ist (CNN).

Es besteht die begründete Befürchtung, dass die lokalen öffentlichen Beurkundungen standardisierten Abläufen zum Opfer fallen (GR, VD), dies namentlich im Interesse grosser Immobilienfirmen (VD). Es ist davon auszugehen, dass professionelle Vertragsparteien im voraus formulierte Klauseln über die Wahl der Urkundsperson unterbreiten, denen der Erwerber nur noch zustimmen kann (Unil).

Landessprachen

Infolge der Freizügigkeit vermehrte Beurkundungen in allen Landessprachen beeinträchtigen die Klarheit der Anmeldungen und erschweren die Prüfung durch die Grundbuchämter (FR, NE). Für öffentliche Urkunden könnte nicht mehr der Gebrauch der italienischen Sprache vorgeschrieben werden (TI).

Arbeitsbelastung

Die mit der Freizügigkeit einhergehenden praktischen Probleme würden mit einer Zunahme der Arbeitsbelastung für die Grundbuchämter und einer längeren Behandlungsdauer für die Geschäfte einhergehen (NE). Durch vermehrte Erteilung von Rechtsauskünften, Vorprüfungen usw. würde sich der administrative Mehraufwand bei den Grundbuchämtern massiv erhöhen (UR). Mit Rücksicht auf die Beurkundungspflicht wäre mit vielen Abweisungen infolge unterschiedlicher Rechtsauffassungen in den Kantonen zu rechnen (AR).

Norarielle Hilfstätigkeit

Im Grundstücksverkehr nehmen Urkundspersonen am Ort der gelegenen Sache eine Hilfstätigkeit für die Belange des Kantons wahr, z.B. beim Steuerinkasso für die Grundstückgewinnsteuer. Diese Hilfstätigkeit würde im Fall der Einführung der vollen Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde wegfallen (SZ).

Widerspruch zum Fusionsgesetz

Die vorgeschlagene Regelung steht im Widerspruch zu Artikel 70 Absatz 2 des Fusionsgesetzes (FusG). Diese Bestimmung regelt schweizweit einheitlich die örtliche Zuständigkeit für die Beurkundung von Vermögensübertrageverträgen. Damit schränkt das Fusionsgesetz, das erst 2004 in Kraft gesetzt wurde, die freie Wahl des Abschlussorts bedeutend ein (Häusermann) – die genannte Bestimmung besagt, dass in begründeten Fällen eine örtlich verankerte Urkundsperson besser geeignet ist (Inspektorat ZH). Dass der Bundesgesetzgeber nun einer freien Wahl im Bereich der Liegenschaftsgeschäfte zum Durchbruch verhelfen will, ist widersprüchlich. Dies umso mehr, als keine Absicht ersichtlich ist, Artikel 70 Absatz 2 FusG zu ändern (Häusermann).