Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

Mindestausbildung

Eine Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde wird die Frage der Mindestausbildung der Urkundspersonen aufwerfen. Während gewisse Kantone für die Beurkundungsfähigkeit das juristische Lizenziat oder ein Masterdiplom voraussetzen, verlangt das zürcherische Verfahren eine Ausbildung mit dreijähriger kaufmännischer Lehre oder Mittelschule sowie ein juristisches Teilstudium in den Prüfungsfächern an einer schweizerischen Hochschule, eine mehrjährige Praxiserfahrung und nach internen Weiterbildungskursen eine Prüfung durch die vom Obergericht eingesetzte Prüfungskommission. Kantone, die ein Hochschulstudium voraussetzen, werden wohl Widerstand leisten bei der Anerkennung von öffentlichen Urkunden aus dem Kanton Zürich. Die führt unweigerlich zu einer Vereinheitlichung der Mindestausbildung und damit zu einem erneuten Eingriff in die kantonale Kompetenz (ZH).

Zugriff auf Grundbuchdaten

In der Regel haben die Urkundspersonen nur in ihrem eigenen Kanton den direkten elektronischen Zugriff auf die Grundbuchdaten. Wo das Grundbuch noch nicht informatisiert ist, weil – was insbesondere für den Kanton Wallis zutrifft – immer noch die kantonalen Grundbucheinrichtungen bestehen, fehlen zudem auswärtigen Urkundspersonen weitgehend die Kenntnisse mit einer solchen Einrichtung (WNV).

4.15 Elektronische öffentliche Beurkundung. Elektronische öffentliche Urkunden, Ausfertigungen und Beglaubigungen (Art. 55n) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, GR, LU, OW, SG, UR, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SV, Uni NE).

Ebenso: BNV, Häusermann, Inspektorat ZH.

Einführung der elektronischen Urschrift

Begrüsst wird, dass die uneingeschränkte Einführung der elektronischen Beurkundung lediglich als Möglichkeit und nicht als Pflicht ausgestaltet ist (BL, ZG), und dass die Notare nach wie vor die Wahlfreiheit haben, in welcher Form sie die Urkunden einreichen wollen (BL; FDP).

Ergänzungs- und Änderungsvorschläge

Beurkundungsverfahren und Unterschrifterfordernis

Vermisst wird eine Beschreibung des elektronischen Beurkundungsverfahrens (GR). Das Beurkundungsverfahren muss dieselben Garantien wie die der Beurkundung auf Papier gewährleisten (VS). Es ist nicht klar, ob auch diejenigen Urkunden erfasst sind, bei denen die Vertragsparteien zwingend zu unterschreiben haben, z.B. Eheverträge (SH). Es muss eine obligatorische Unterzeichnung der elektronischen Urschrift durch die Parteien eingeführt werden (VS) oder ein Mechanismus, dem hinsichtlich der Rechtssicherheit die gleiche Funktion wie der Unterschrift der Vertragsparteien zukommt (SSN).

In der Bevölkerung haben sich die qualifizierten elektronischen Signaturen noch nicht durchgesetzt. Nur ein kleiner Bruchteil ist im Besitz einer solchen Signatur. Das Bundeszivilrecht sieht jedoch in verschiedenen Fällen – Ehe-, Erb- und Verpfründungsverträge – vor, dass die Urkundsparteien die Urkunde unterzeichnen. Diese Fragestellung ist zu regeln (Inspektorat ZH).

Ablehnung

Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, JU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP; SBV, SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).

Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.