Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Einführung der elektronischen Urschrift
Die Einführung der elektronischen Urschrift bringt gemessen an der elektronischen Ausfertigung keine Vorteile und stellt die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit in Frage (SNV).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits die elektronische Urschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingeführt werden soll, im Übrigen jedoch weiterhin Regeln gelten, die aus dem Jahr 1907 stammen, namentlich die Artikel 500–502 ZGB (Unil).
Die Kantone sollen entscheiden, ob sie die elektronische Urschrift einführen möchten und wie dieser Wechsel von der öffentlichen Urkunde auf Papier auf die elektronische öffentliche Urkunde auszugestalten ist (PLR VD).
Rein elektronische Urkunde und Unterschrifterfordernis
Das Verfahren zur Errichtung elektronischer Urkunden ist kompliziert (SO). Eine allfällige Pflicht, Belege nur noch elektronisch einzureichen bzw. entgegenzunehmen, liefe auf eine Einschränkung des Publikums hinaus und sollte vermieden werden (AR). Der Schutz der Konsumenten wird erheblich in Frage gestellt (SSN).
Es herrscht zum Teil Skepsis hinsichtlich der Einschätzung der Wichtigkeit rein elektronischer öffentlicher Urkunden auf dem Bildschirm durch den Kunden der Urkundsperson (NE).
Durch das Unterzeichnen der physisch vorhandenen Urkunde bzw. das Signieren sämtlicher Seiten wird allen Parteien die Bedeutung des Rechtsgeschäfts nicht nur intellektuell, sondern «handfest» offenbar (Lehmann). Die elektronische Urschrift macht höchstens für die Erstellung einer Feststellungsurkunde (Sachbeurkundung) einen Sinn. Dort genügt, wie bei der elektronischen Beglaubigung einer elektronischen Kopie des Originaldokuments, die Unterzeichnung durch die Urkundsperson mittels einer zertifizierten elektronischen Signatur (WNV).
Fälschungssicherheit
Wichtig ist beurteilen zu können, ob Fälschungen von elektronischen Dokumenten häufiger vorkommen (Unil). Die mit Zeitablauf sinkende Fälschungssicherheit von elektronischen öffentlichen Urkunden spricht gegen die Zulassung der elektronischen öffentlichen Beurkundung (SO).
Absatz 1
Diese Bestimmung, welche die (Nicht-)Einführung einer elektronischen öffentlichen Beurkundung den Kantonen überlässt, ist unzweckmässig. Dadurch könnte eine markante Wettbewerbsverzerrung eintreten (BE).
Absatz 2
Der Anwendungsbereich von Absatz 2 ist nicht klar und enthält keine Sanktion. Das kann zu Rechtsunsicherheit führen (Unil).
4.16 Gleichwertigkeit der Formen (Art. 55o) Zustimmung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, GR, LU, OW, SG, SH, UR, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SV, Uni NE).
Ebenso: BNV, Häusermann, Inspektorat ZH.
Es ist konsequent und richtig, die rechtliche Gleichstellung der elektronischen öffentlichen Urkunde mit der öffentlichen Urkunde auf Papier vorzusehen (ZH). Die Schaffung einer beweisrechtlichen Bestimmung, die klarstellt, dass keine Form der anderen vorgeht, ist angezeigt (SVP).