Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

belle, nachdem der der gesamten Ladung zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist.

___

5)oder bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.20 Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.10 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.11 des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden ADR eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist"

Die Bem. wird zu Bem. 1.

Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"2. In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in Containern oder Beförderungseinheiten befördert werden, die gemäß den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E, sofern die Bruttogesamtmasse der Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.

TEIL 9

9.1.1.2 Absatz a) der Begriffsbestimmung für "Fahrzeug AT" erhält am Anfang folgenden

Wortlaut:

"Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug EX/III, FL oder OX oder kein MEMU ist, …".

In der Begriffsbestimmung für "ADR-Zulassung" am Ende vor "erfüllt" einfügen:

"oder als MEMU".

[9.2.2.5.1 a) In der Fußnote 6) streichen:

"EN 50015,]".

9.2.2.6.3 erhält folgenden Wortlaut:

"9.2.2.6.3 Elektrische Anschlussverbindungen

Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen der Schutzart IP54 gemäß der Norm IEC 60529 entsprechen und so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Trennen der Verbindung verhindert wird.

7) 7) Die Anschlussverbindungen müssen der Norm ISO 12098:2004 , ISO 7638:2003 bzw. EN 15207:2006 entsprechen.

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7)

Die in dieser Norm in Bezug genommene Norm ISO 4009 muss nicht angewendet werden."

9.2.3.1.1ENTWURF Die Fußnoten 7) und 8) werden zu Fußnoten 8) und 9).

9.2.3.1.2 Die Fußnote 7) wird zu Fußnote 8).

9.2.4.7.1 Die Fußnoten 9) und 10) werden zu Fußnoten 10) und 11).

9.2.5 Die Fußnote 11) wird zu Fußnote 12).