Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
Der dritte Klammervermerk erhält folgenden Wortlaut:
"(siehe S11 und S12 in Kapitel 8.5)".
Kapitel 8.5
S1 In der Überschrift streichen:
"Zusätzliche".
In Absatz (1) die Unterabsätze a) und b) streichen. In Unterabsatz c) die Absatzbezeichnung "c)" streichen und "die in Absatz b) genannten Themen" ändern in:
"die in Absatz 8.2.2.3.4 festgelegten Themen".
S3 erhält folgenden Wortlaut:
"S3 Sondervorschriften für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe
Für Beförderungseinheiten, die gefährliche Stoffe der Klasse 6.2 befördern, gelten nur die Vorschriften der Spalte (4) der Tabelle des Unterabschnitts 8.1.4.1. Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht."
S11 Die Absätze (1) und (2) streichen. In Absatz (3) die Absatzbezeichnung "(3)" strei-
chen und "die in Absatz (2) genannten Themen" ändern in:
"die in Absatz 8.2.2.3.5 festgelegten Themen".
S12 Im ersten Satz "die zusätzliche Vorschrift S11" ändern in:
"die Vorschrift des Unterabschnitts 8.2.1.4 betreffend den Aufbaukurs für Führer von Fahrzeugen, mit denen radioaktive Stoffe befördert werden,".
Kapitel 8.6
8.6.3.3 Am Ende hinzufügen:
", es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit der in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichnung5 versehen.
___
5)
oder bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.20 mit der in Abschnitt 3.4.10 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.11 des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden ADR vorgeschriebenen Kennzeichnung".
8.6.4 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:
ENTWURF
– Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist5, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E und
– Beförderungseinheiten, für die in Abschnitt 5.3.2 eine orangefarbene Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften der nachstehenden Ta-