Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
angegeben sein:"
6.8.3.5.10 Fußnote 17) wird zu Fußnote 18) (zweimal).
6.8.3.5.11 Fußnote 16) wird zu Fußnote 17).
Fußnote 17) wird zu Fußnote 18) (sechsmal).
6.8.3.5.12 Fußnote 16) wird zu Fußnote 17).
Fußnote 17) wird zu Fußnote 18) (zweimal).
6.8.4 c) Eine neue Sondervorschrift TA 5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"TA 5 Dieser Stoff darf nur in Tanks mit der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden; die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar."
6.8.4 d)
TT 8 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Solche Magnetpulverprüfungen müssen von einer sachkundigen Person durchgeführt werden, die für diese Methode gemäß der Norm EN 473 (Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung – Allgemeine Grundlagen) qualifiziert ist."
Eine neue Sondervorschrift TT 10 mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"TT 10 Die in Absatz 6.8.2.4.2 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind mindestens
alle drei Jahre alle zweieinhalb Jahre
durchzuführen."
Kapitel 6.11
6.11.3 Nach "Schüttgut-Container" einfügen:
"des Typs BK 1 oder BK 2".
6.11.4 Nach "Schüttgut-Containern" einfügen:
"der Typen BK 1 und BK 2".
Kapitel 6.12
6.12.3.1.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.12.3.1.2 Für die UN-Nummern 1942 und 3375 muss der Tank den Vorschriften der Kapitel
ENTWURF4.3 und 6.8 betreffend die Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen entsprechen und darüber hinaus mit Berstscheiben oder anderen geeigneten Mitteln zur Notfall-Druckentlastung ausgerüstet sein, die von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes zugelassen sind."
6.12.3.2.2 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: