Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
"und Umverpackungen".
7.5.2 Einen neuen Unterabschnitt 7.5.2.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"7.5.2.4 Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern 0161 und 0499, ist verboten."
7.5.7.1 Am Ende hinzufügen:
"Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195.1:2010 gesichert ist."
7.5.7.4 erhält folgenden Wortlaut:
"7.5.7.4 Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen und Ver-
stauen sowie für das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahrzeugen."
TEIL 8
Kapitel 8.1
8.1.4.1 erhält folgenden Wortlaut:
"8.1.4.1 Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlösch-
1)
geräte für die Brandklassen A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
(1) (2) (3) (4) (5)
höchstzulässige Mindestan- Mindestge- geeignetes Feuerlöschgerät ein oder mehrere zusätzli-
Masse der zahl der Feu- samtfas- für einen Motor- oder Fah- che Feuerlöschgeräte;
Beförderungs- erlöschgeräte sungsvermög rerhausbrand; mindestens eines mit einem
einheit en je Beförde- mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen rungseinheit Mindestfassungsvermögen von:
von:
≤ 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg
> 2 8 kg 2 kg 6 kg
3,5 Tonnen
≤ 7,5 Tonnen
> 2 12 kg 2 kg 6 kg
7,5 Tonnen
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen
geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).
_____
1)
ENTWURFFür die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 Brandklassen."
Kapitel 8.2
8.2.1.4 Der erste Klammervermerk erhält folgenden Wortlaut:
"(siehe S1 in Kapitel 8.5)".