Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

"und Umverpackungen".

7.5.2 Einen neuen Unterabschnitt 7.5.2.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"7.5.2.4 Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern 0161 und 0499, ist verboten."

7.5.7.1 Am Ende hinzufügen:

"Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195.1:2010 gesichert ist."

7.5.7.4 erhält folgenden Wortlaut:

"7.5.7.4 Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen und Ver-

stauen sowie für das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahrzeugen."

TEIL 8

Kapitel 8.1

8.1.4.1 erhält folgenden Wortlaut:

"8.1.4.1 Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlösch-

1)

geräte für die Brandklassen A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:

(1) (2) (3) (4) (5)

höchstzulässige Mindestan- Mindestge- geeignetes Feuerlöschgerät ein oder mehrere zusätzli-

Masse der zahl der Feu- samtfas- für einen Motor- oder Fah- che Feuerlöschgeräte;

Beförderungs- erlöschgeräte sungsvermög rerhausbrand; mindestens eines mit einem

einheit en je Beförde- mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen rungseinheit Mindestfassungsvermögen von:

von:

≤ 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg

> 2 8 kg 2 kg 6 kg

3,5 Tonnen

≤ 7,5 Tonnen

> 2 12 kg 2 kg 6 kg

7,5 Tonnen

Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen

geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).

_____

1)

ENTWURFFür die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 Brandklassen."

Kapitel 8.2

8.2.1.4 Der erste Klammervermerk erhält folgenden Wortlaut:

"(siehe S1 in Kapitel 8.5)".