Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
365 Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber enthalten, siehe
UN-Nummer 3506.
366 Hergestellte Instrumente und Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber ent-
halten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR."
"657 Diese Eintragung darf nur für den technisch reinen Stoff verwendet werden; für
Gemische von Flüssiggas-Bestandteilen siehe UN 1965 oder UN 1075 in Verbindung mit Bem. 2 in Unterabschnitt 2.2.2.3.
658 Die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE, die der Norm EN ISO 9994:2006 +
A1:2008 «Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit» entsprechen, und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis h), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die gesamte Bruttomasse jedes Versandstücks ist nicht größer als 10 kg,
b) die Bruttomasse solcher Versandstücke, die in einem Fahrzeug befördert werden, beträgt höchstens 100 kg und
c) jede Außenverpackung ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1057 FEUERZEUGE» bzw. «UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEU-GE» gekennzeichnet.
659 Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Ver-
packung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden.
Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7.
660 Bei der Beförderung von Gasspeichersysteme, die für den Einsatz in Kraftfahrzeu-
gen ausgelegt sind und dieses Gas enthalten, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 sowie der Kapitel 5.2, 5.4 und 6.2 des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den Vorschriften der jeweils zutreffen-
5) 6) den ECE-Regelung Nr. 67 Revision 2 , ECE-Regelung Nr. 110 Revision 1
7) 8)
oder ECE-Regelung Nr. 115 oder der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in Ver-9)
bindung mit Verordnung (EU) Nr. 406/2010 entsprechen.
b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte.
ENTWURFBem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2002 Ortsbewegliche Gasfla-
schen – Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen (oder ISO DIS 19078 Gasflaschen – Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden.