Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
Bem. Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt werden.
Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere
– Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen,
– Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen,
– auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt oder
– Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können.]"
Kapitel 3.4
3.4.1 g) Vor "7.5.7" einfügen:
"Unterabschnitt 7.5.2.4, Abschnitte".
3.4.1 h) Am Ende hinzufügen:
"und Abschnitt 8.6.4".
3.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.2 Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete
Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 vollständig erfüllt sein. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefäße, klein, mit Gas», ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten."
3.4.3 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in Dehn- oder Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, zulässig."
[3.4.7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
3.4.8 ENTWURF[Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]]
3.4.13 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden,