Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

SIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NET-TOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG».

Bem. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.

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5)ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die: I. Genehmigung zur

speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung).

6)ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I.

speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem).

7)ECE-Regelung Nr. 115 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I.

speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem).

8)

Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG.

9)Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durch-

führung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen.

[661 Die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, ist nur unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID und dem ADR anwendbaren Verfahren erteilt.

Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewendet werden.

Die zuständige Behörde kann eine strengere Beförderungskategorie oder einen strengeren Tunnelbeschränkungscode festlegen, die/der in die Genehmigung der zuständigen Behörde aufgenommen werden muss.

Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde bei-ENTWURFgefügt werden oder das Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Genehmigung der zuständigen Behörde enthalten.

Die zuständige Behörde der Vertragspartei des ADR, die eine Genehmigung gemäß dieser Sondervorschrift erteilt hat, muss das Sekretariat der UNECE zum Zwecke der Bekanntmachung dieser Informationen über dessen Website unterrichten.