Vorlage Multilaterale Vereinbarungen
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Multilaterale Vereinbarungen Dokument 5
M 244
Multilaterale Vereinbarung M 244
nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa·Liter (150 bar·Liter) aber höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, unterliegt die Be-
förderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa·Liter (150 bar·Liter) aber höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Bestimmungen des Abschnittes 3.3.1, Sondervorschrift 653, ADR für die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum nicht mehr als 15 MPa·Liter (150 bar·Liter) und die Bestimmungen des untenstehenden Abschnittes (2) werden eingehalten:
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
oder im Warenbegleitschein zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M 244)".
(3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsge-
bieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bern, den
Die für das ADR zuständige Behörde
der Schweiz:
Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Doris Leuthard