Vorlage Multilaterale Vereinbarungen

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Multilaterale Vereinbarungen Dokument 5

M 243

Multilaterale Vereinbarung M 243

nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1402 CALCIUMCARBID, Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, in Tanks

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Spalten (12) und (13), Tabelle A, Kapitel 3.2,

ADR, darf UN 1402, CALCIUMCARBID, Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I , in Tanks befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Dieser Stoff darf ausschliesslich in Tanks der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden.

b) Die Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk „NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE." versehen sein.

Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

c) Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.

d) Die Tankhierarchie nach Absatz 4.3.4.1.2 ADR ist nicht anwendbar.

e) Die Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes mit Füllgut gefüllt werden.

f) Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M 243)".

(3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsge-

bieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen