Vorlage Multilaterale Vereinbarungen

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Multilaterale Vereinbarungen Dokument 5

M 249

Multilaterale Vereinbarung M 249

nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Kennzeichnung und Bezettelung von Flaschen für Gase der Klasse 2

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabsatzes 5.2.2.2.1.2 erster und zweiter Ab-

satz dürfen Flaschen für Gase der Klasse 2, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, auch mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, dessen Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 «Precautionary labels for gas cylinders» (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert ist, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können.

Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmass überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsge-

bieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bern, den

Die für das ADR zuständige Behörde

der Schweiz:

Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Doris Leuthard