Vorlage Multilaterale Vereinbarungen

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Multilaterale Vereinbarungen Dokument 5

M 237

Multilaterale Vereinbarung M 237

nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung),

6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefässen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefässen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten eingeführt werden, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) ADR aufgeführt sind, deren Abfüllung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR in wiederbefüllbaren Druckbehältern erfolgte, welche vor dem 01. Januar 2011 hergestellt und vom "US Department of Transportation (DOT)" zugelassen wurden, sofern ihre Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher, unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt wird:

a) Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der wiederbefüllbaren Druckgefässe mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und beinhalten mindestens die Kennzeichnung der Druckgefässe, das Datum der Herstellung und den Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat und das zugehörige Datum.

b) Die Druckgefässe müssen dem Kapitel 5.2 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.

c) Alle einschlägigen Anforderungen des ADR bezüglich des Füllungsgrades und der Prüfungsfristen sind zu erfüllen.

d) Die leeren Druckgefässe dürfen nicht wieder befüllt werden und sind in das Ursprungsland auszuführen.

e) Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M 237".

(2) Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft.

Sie gilt bis 01. Juni 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner wiederrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeit-