Vorlage Multilaterale Vereinbarungen
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Multilaterale Vereinbarungen Dokument 5
M 245
Multilaterale Vereinbarung M 245
nach Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend die Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf die Klasse 7
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.1.3.8 ADR müssen Stoffe der
Klasse 7, die den Kriterien für umweltgefährdende Stoffe des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, zum Zwecke der Strassenbeförderung nicht als umweltgefährdende Stoffe angesehen werden.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsge-
bieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bern, den
Die für das ADR zuständige Behörde
der Schweiz:
Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Doris Leuthard