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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten
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2Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
Art. 4 Fristen, Stichtage und Referenzperioden
1Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Abrechnung der Beiträge sowie die Stichtage und Referenzperioden sind im Anhang 1 festgelegt.
2Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann den Anhang 1 ändern.
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
Art. 5 Voraussetzungen
1Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden wird vom BLW eine Organisation anerkennt, die:
a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;
b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:
1. jede Züchterin und jeder Züchter, und
2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind.
d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;
e. ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopulationen nach Artikel 7 führt;
f. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
g. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
h. anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse und/oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist;
i. einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;
j. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine einzige Buchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt;
l. im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.
2Das BLW lehnt die erstmalige Anerkennung einer Zuchtorganisation ab, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.
3Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird vom BLW eine Organisation anerkannt, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt.
Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zucht-
unternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
1Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird vom BLW eine Organisation anerkannt, die:
a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
b. über rechtsgültige Statuten verfügt;
c. die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;
d. ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;
e. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
f. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen;
h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten in den geförderten Bereichen bietet und eine einzige Buchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
i. die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.
2Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für: