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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten
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a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
4Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, wenn Absatz 3 Buchstabe a und b zutrifft.
5Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
6Der Beitrag je Milchprobe und je Fleischleistungsprüfung darf auch für die Zuchtwertschätzung und die genetische Bewertung verwendet werden.
Art. 15 Beiträge für die Equidenzucht
1Für die Equidenzucht werden insgesamt höchstens 2 200 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2Der Beitrag beträgt je:
a. identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen 400 Franken
b. Hengstselektionsprüfung in der Station 650 Franken
c. Hengstselektionsprüfung im Feld 50 Franken
3Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen bei Fuss wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:
a. höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
b. Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und
c. auf der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
4Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
5Der Beitrag für Hengstselektionsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
6Der Beitrag für Hengstselektionsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn
a. die Prüfung mindestens 1 Tag dauert;
b. ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c. nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
d. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt wird.
7Der Beitrag für Hengstselektionsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn
a. die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
b. ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
d. die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
8Der Beitrag je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen darf auch für die Herdebuchführung, die Zuchtwertschätzung und die genetische Bewertung verwendet werden.
Art. 16 Beiträge für die Schweinezucht
1Für die Schweinezucht werden insgesamt höchstens 3 400 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2Der Beitrag beträgt je:
a. Herdebuchtier 150 Franken
b. Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung 3 Franken
c. Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermitt- 3 Franken
lung
d. Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung
und Gewichtsermittlung 5 Franken
e. Stationsprüfung 450 Franken
3Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
4Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
5Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:
a. Vollgeschwisterprüfungen;
b. Ebereigenleistungsprüfungen;
c. Endprodukteprüfungen;