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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten

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d. freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.

6Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.

7Der Beitrag je Herdebuchtier darf auch für die Durchführung der Zuchtwertschätzung und der genetischen Bewertung verwendet werden.

Art. 17 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

1Für die Schafzucht ohne Milchschafzucht werden insgesamt höchstens 2 300 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2Der Beitrag je Herdebuchtier beträgt 22.50 Franken.

3Der Beitrag je Herdebuchtier darf auch für die Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und der genetischen Bewertung verwendet werden.

Art. 18 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht

1Für die Ziegen- und Milchschafzucht werden insgesamt höchstens 1 800 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2Der Beitrag beträgt je:

a. Herdebuchtier 35.00 Franken

b. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken

c. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4

oder ATM4 4.50 Franken

d. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken

e. Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht 26.00 Franken

3Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuchtbetrieben ausgerichtet:

a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder

b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.

4Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, wenn Absatz 3 Buchstabe a und b zutrifft.

5Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktationsdauer ausgerichtet.

6Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen in der Ziegenzucht wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.

7Der Beitrag je Milchprobe und je Aufzuchtleistungsprüfung darf auch für die Zuchtwertschätzung und die genetische Bewertung verwendet werden.

Art. 19 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht

1Für die Neuweltkamelidenzucht werden insgesamt höchstens 60 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2Der Beitrag je Herdebuchtier beträgt 18 Franken.

3Der Beitrag je Herdebuchtier darf auch für die Durchführung der Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung und genetischen Bewertung verwendet werden.

Art. 20 Beiträge für die Honigbienenzucht

1Für die Honigbienenzucht werden insgesamt höchstens 250 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2Der Beitrag beträgt je:

a. Herdebuchtier (Königin) 50 Franken

b. Bestimmung der Rassenreinheit von Königinnen 30 Franken

c. Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ring-

prüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 440 Franken

d. Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprü- 180 Franken

fung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung

e. Belegstation A 3000 Franken

f. Belegstation B 500 Franken

3Der Beitrag je Königin wird ausgerichtet, wenn sie eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen hat und im Herdebuch eingetragen ist.

4Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit von Königinnen wird nur ausgerichtet, wenn sie eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben.

5Für ein und dieselbe Königin wird nur einmal ein Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit ausgerichtet.

6Der Beitrag für Belegstationen von Honigbienen wird ausgerichtet, wenn die Belegstation im Beitragsjahr für die Begattung von Königinnen genutzt wurde.