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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten
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Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung
1Im Rahmen von Kontingentsanteilen dürfen nur Tiere, welche die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 1 erfüllen, eingeführt werden.
2Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
3Die Unterlagen nach Artikel 33 Absatz 3 müssen mindestens 7 Tage vor der Einfuhranmeldung dem BLW zugestellt werden.
4Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und stellt dem Kontingentanteilsberechtigten eine Bestätigung für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent zu.
5Zucht- und Nutztiere können nur innerhalb des Zollkontingentes eingeführt werden, sofern die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bestätigung des BLW nach Absatz 4 vorweist.
6Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 36 Aufsicht über die Organisationen
1Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.
2Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 30 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
1Die Verordnung vom 14. November 20076 über die Tierzucht wird aufgehoben.
2Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-
Schlumpf
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 631.0
6 AS 2007 641, 2008 5871, 2009 6365, 2010 2525, 2011 5297 (Anhang 2 Ziff. 7)