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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten
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a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
b. das Verfahren der genetischen Bewertung;
c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d. die Auswertungstermine;
e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der genetischen Bewertung an ihre Mitglieder.
Art. 11 Verfahren
1Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.
2Die Anerkennung wird auf maximal zehn Jahre befristet.
3Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats gemeldet werden.
3. Abschnitt: Räumlicher Tätigkeitsbereich
Art. 12
1Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz. Sie können in der Schweiz tätig werden, falls das BLW dem Begehren der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates um Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitbereiches zustimmt.
2Das BLW lehnt die Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs für eine Rasse ab, wenn:
a. für diese bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder
b. die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
3Eine schweizerische Zuchtorganisation, die ihren räumlichen Tätigkeitsbereich auf einen Mitgliedstaat der EU ausdehnen will, muss dem BLW einen entsprechenden Antrag stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von zwei Monaten.
4Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die mit Zustimmung des BLW in der Schweiz tätig sind.
4. Abschnitt: Förderung der Tierzucht
Art. 13
1Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten schweizerischen Zuchtorganisationen für folgende züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden mit Beiträgen zu Gunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt werden:
a. Herdebuchführung;
b. Leistungsprüfungen;
c. Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
2Die Beiträge sind für die entsprechende züchterische Massnahme einzusetzen. Ausnahmen sind bei den einzelnen Tierkategorien aufgeführt.
3Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten.
4Das BLW veröffentlicht das Budget und die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.
5. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
Art. 14 Beiträge für die Rindviehzucht
1Für die Rindviehzucht werden insgesamt höchstens 25 Millionen Franken pro Jahr ausgerichtet.
2Der Beitrag beträgt je:
a. Herdebuchtier 11.00 Franken
b. Exterieurbeurteilung (lineare Beschreibung und Einstufung) 9.00 Franken
c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken
d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4
oder ATM4 3.50 Franken
e. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken
f. Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken
2Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
3Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: