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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten

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7. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte

Art. 24

1Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2Gesuche müssen bis zum 30. Juni des dem Beitragsjahr vorangehenden Kalenderjahres eingereicht werden.

8. Abschnitt: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen

Art. 25 Erfordernis von Abstammungsausweisen

Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.

Art. 26 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zuständigen Stelle;

b. Bezeichnung des Herdebuches;

c. Registriernummer im Herdebuch;

d. Name des Tieres, falls vorhanden;

e. Art der Kennzeichnung;

f. Kennzeichnung des Tieres;

g. Geburtsdatum;

h. Rasse;

i. Geschlecht;

j. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;

k. Name und Adresse der Besitzerin oder des Besitzers;

l. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern;

m. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte oder genetischen Bewertungen des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern, falls vorhanden;

n. bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich die Angaben über das Vatertier;

o. Ort und Datum der Ausstellung;

p. Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben sowie rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 27 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden

Der Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 folgende Daten enthalten:

a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle;

b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;

c. die Identifikationsnummer (Universal Equine Life Number, UELN) des Vatertieres, falls vorhanden;

d. die Rasse des Tieres;

e. die Herdebuchkategorie;

f. die Abstammung: Herdebuchnummern und/oder UELN der Eltern und Grosseltern;

g. die Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden;

h. die alternative Kennzeichnungsmethode;

i. Ergebnisse der Leistungsprüfungen, falls vorhanden.

Art. 28 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-,

Schaf- und Ziegen- gattung sowie von Equiden

Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:

a. die auf den letzten Stand gebrachten Angaben nach den Artikel 26 und 27 über die Samen- oder Eizellenspender;

3 SR 916.401