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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten

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a. jede Züchterin und jeden Züchter; und

b. jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind.

Art. 7 Herdebuchführung

1Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen.

2In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.

3Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.

4Erkannte Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.

5Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

a. Definition der Rassenmerkmale;

b. Festlegung der Zuchtziele;

c. Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere;

d. Registrierung der Abstammungsdaten;

e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen;

f. Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches;

g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechtigung.

Art. 8 Leistungsprüfungen

1Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.

2Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

3Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

a. die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere;

b. das Prüfverfahren;

c. die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung;

d. die Zulassungsbedingungen;

e. die Prüftermine, Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leistungsprüfung durchgeführt wird;

f. das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale;

g. das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten;

h. die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse;

i. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.

Art. 9 Zuchtwertschätzungen

1Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.

2Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;

b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung;

c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;

d. die Auswertungstermine;

e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;

f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.

Art. 10 Genetische Bewertungen

1Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.

2Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.

3Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen: