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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten

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b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens oder der unbefruchteten Eizellen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo-Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.

Art. 29 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rind- vieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden

1Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:

a. die auf den letzten Stand gebrachten Angaben nach den Artikel 26 und 27 über das weibliche Spendertier und den Samenspender;

b. Informationen zur Kennzeichnung der Embryonen, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.

2Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter, so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen vom selben Muttertier stammen.

9. Abschnitt: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente

Art. 30 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung

Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut nach Art. 14-16 der Zollverordnung vom 1. November 20064 können ohne Generaleinfuhrbewilligung eingeführt werden.

Art. 31 Zuteilung der Kontingentsanteile

1Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.

2Das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.

Art. 32 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren

1Kontingentanteilsberechtigt für Samen von Stieren sind im Inland produzierende Betreiber einer Besamungsstation, wenn sie:

a. in der Zeit vom 30. Monat (Juli) bis zum 7. Monat (Juni) vor Beginn der Kontingentsperiode regelmässig im Inland geborene

und gekennzeichnete Stiere halten, absamen und prüfen; und

b. mindestens 50 Prozent des in dieser Zeit verkauften Samens von Stieren stammt, die auf der eigenen Besamungsstation gehalten

wurden. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und Verkauf von Samen getrennt nach Rassen nachzuweisen. Derselbe Samen kann insgesamt nur einmal für die Berechnung geltend gemacht werden.

2Erhält eine Besamungsstation erstmals eine Betriebsbewilligung, so können ihr in den folgenden zwei Kalenderjahren Kontingentsanteile zugeteilt werden, sofern sie in dieser Zeit regelmässig im Inland geborene und gekennzeichnete Stiere halten, absamen und prüfen.

3Kontingentsanteile für Samen von Stieren werden einer Besamungsstation höchstens in der Höhe von 50 Prozent der zu erwartenden Verkäufe von Samendosen des betreffenden Jahres zugeteilt.

Art. 33 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

1Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für:

a. reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind;

b. nicht reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen;

c. Nutztiere, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen.

2Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

3Mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht werden:

a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres;

b. ein schriftlicher Nachweis über die Verwendung als nicht reinrassiges Zuchttier oder als Nutztier nach Absatz 1 Buchstaben b oder c;

c. ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Absatz 2.

4Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt einen Kontingentsanteil zu.

4 SR 631.01