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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten
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Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen
1Beiträge nach den Artikeln 14-20 unter 50 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Führen Organisationen oder Unternehmen Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisationen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne, anerkannte Zuchtorganisation.
2Genügt der maximale Betrag je Tierkategorie nach den Artikeln 14-20 nicht zur Ausrichtung der einzelnen Beiträge für züchterische Massnahmen, so kürzt das BLW die Beiträge.
3Die anerkannten Zuchtorganisationen melden dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Herdebuchtiere, Leistungsprüfungen sowie identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen für die Beiträge nach den Artikeln 14-20.
4Züchterische Massnahmen dürfen nur für Tiere abgerechnet werden, dessen Eigentümerin oder Eigentümer im Beitragsjahr Aktivmitglied der anerkannten Zuchtorganisation ist und Wohnsitz in der Schweiz hat.
5Eine züchterische Massnahme darf je Tier und je Jahr nur einmal abgerechnet werden.
6Die Beiträge je Herdebuchtier nach den Artikeln 14 sowie 16-19 werden ausgerichtet, wenn es:
a. reinrassige Zuchttiere sind; und
b. mindestens eine Geburt im Herdebuch oder für männliche Tiere mindestens eine Belegung im Herdebuch ausgewiesen ist.
7Der halbe Beitrag je Herdebuchtier nach den Artikeln 14 sowie 16-19 wird für alle nicht reinrassigen Herdebuchtiere ausgerichtet, wenn es
a. Tiere während der Einrichtungsdauer des Herdebuchs für eine neue Rasse sind; oder
b. Tiere, die neu ins Herdebuch aufgenommen werden.
8Ist für ein Herdebuchtier während den vergangenen zwei Jahren keine züchterische Tätigkeit, keine Geburt oder keine Belegung ausgewiesen ist, so wird kein Beitrag je Herdebuchtier ausgerichtet.
6. Abschnitt: Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 22 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
1Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden insgesamt höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 24 verwendet werden.
2Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder
b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.
3Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen können auf Gesuch hin für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung ausgerichtet werden:
a. für Schweizer Rassen;
b. für Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird.
4Für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) können Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen ausgerichtet werden. Das BLW schliesst mit den Organisationen Vereinbarungen ab.
Art. 23 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse
1Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 22 höchstens 1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2Der Beitrag beträgt 400 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt der Höchstbeitrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Fohlen bei Fuss vom Schweizerischen Freibergerzuchtverband entsprechend gekürzt.
3Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, nicht angebundene Stuten mit einem im Beitragsjahr identifizierten und im Herdebuch eingetragenen sowie auf der Tierverkehrsdatenbank registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.
4Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche bis zum 30. November beim Schweizerischen Freibergerzuchtverband einreichen.
5Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an den Züchter oder die Züchterin aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Der Verband kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; in diesem Fall richten sich die Kontrolle nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 20112.
6Der Schweizerische Freibergerzuchtverband meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Stuten, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.