Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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Unklar ist hingegen, wo umgekehrt die Grenze einer verfassungswidrigen Mehrbelastung von Konkubinatspaaren liegt.
Wird das Gewicht vor allem darauf gelegt, diese steuerliche Benachteiligung der Ehepaare zu beseitigen, haben zielführende Massnahmen dort anzusetzen, wo dieses Problem besteht, d.h. bei den betroffenen Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren. Diese müssen mittels geeigneter Massnahmen steuerlich entlastet werden. Hingegen besteht keine Veranlassung, Einverdienerehepaare zu entlasten. Diese sind bereits im geltenden Recht im Vergleich zu gleich situierten Konkubinatspaaren gleich oder besser gestellt. Die notwendige Folge dieses Ansatzes ist eine tiefere Besteuerung von bestimmten Zweiverdienerehepaaren im Vergleich zu Einverdienerehepaaren.
Dies kann jedoch zum Konflikt mit dem Ziel führen, möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Haushaltsmodellen zu erzielen. Da bis anhin nicht klar ist, bis zu welchem Ausmass eine tiefere Belastung der Zweiverdienerehepaare im Vergleich zu Einverdienerehepaaren zulässig ist, kommt dem Gesetzgeber in dieser Frage ein erheblicher Handlungsspielraum zu. Die Abwägung zwischen beiden Zielen ist sowohl eine verfassungsrechtliche Frage wie auch eine Frage der politischen Wertung.
• Wird die Auffassung vertreten, dass Ein- und Zweiverdienerehepaare mit demselben Haushaltseinkommen grundsätzlich dieselbe Steuerlast tragen sollen, so ist ein Tarifsystem zu wählen, in welchem die Einkommensverteilung zwischen den beiden Ehegatten unerheblich ist (beispielsweise das Splitting). Will man zusätzlich die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren beseitigen, führt dies dazu, dass nicht nur die betroffenen Zweiverdiener- und Rentnerehepaare, sondern auch die Einverdienerehepaare entlastet werden. Bei letzteren ergibt sich dadurch aber ein noch grösserer Heiratsvorteil gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren als im geltenden Recht.
• Wird hingegen die Tatsache in den Vordergrund gerückt, dass Einverdienerpaare bei der Besorgung ihres Haushaltes weniger hohe Ausgaben als Zweiverdienerpaare mit gleichem Gesamteinkommen haben, lässt sich eine höhere Steuerlast der Einverdienerpaare rechtfertigen. Ein (reines) Splittingsystem erweist sich dann nicht als zielführend, trägt es doch der unterschiedlichen Einkommensverteilung innerhalb des Haushalts keine Rechnung.
Bei der Detailausgestaltung sind zwar gewisse korrigierende Massnahmen möglich, das grundsätzliche Spannungsfeld zwischen den beiden Ansätzen kann jedoch nicht aufgehoben werden.
Im Rahmen der Abwägung ist auch der (Gegen-)Finanzierungsbedarf vor Augen zu halten. Es ist unumgänglich, dass die Revision den finanzpolitischen Realitäten Rechnung trägt. Die verschiedenen in Frage kommenden Massnahmen und Besteuerungsmodelle unterscheiden sich in ihren finanziellen Auswirkungen. Die im Hinblick auf die Zielerreichung anfallenden Steuermindereinnahmen sind jedoch in jedem Fall beträchtlich, jedenfalls dann, wenn für die Steuerpflichtigen möglichst keine Mehrbelastungen gegenüber dem geltenden Recht entstehen sollen.