Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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2.2 Lösungsmöglichkeiten
Eine horizontal gerechte Steuerbelastung lässt sich sowohl bei getrennter als auch bei gemeinsamer Veranlagung anstreben. Mit beiden Besteuerungsformen können Belastungsrelationen in die eine oder andere Richtung verschoben werden. Eine Annäherung des einen Besteuerungssystems an die Eigenschaften des anderen ist durch eine entsprechende Wahl von Abzügen oder tariflichen Massnahmen möglich. Da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist und jede Anpassung bei der einen Kategorie von Steuerpflichtigen Auswirkungen auf die Belastungsrelationen zu den anderen Kategorien zur Folge hat, sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen aber praktisch unmöglich vollständig einzuhalten. Ein Besteuerungssystem, das bei allen Konstellationen zu ausgewogenen Belastungsrelationen führt, ist damit nicht realisierbar. Es kann daher nur darum gehen, die Ungleichbehandlungen im Steuersystem möglichst gering zu halten.
Bei jedem System stehen dem Gesetzgeber verschiedene Modelle zur Verfügung, um weitgehend gerechte Belastungsrelationen zu erreichen. Bei der gemeinsamen Besteuerung stehen vor allem das Splittingsystem mit einem Einheitstarif oder das Mehrfachtarifsystem – beide mit gewissen Korrekturmassnahmen – im Vordergrund. Auch bei der Individualbesteuerung bestehen verschiedene Modelle, die sich entweder eng an die zivilrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten anlehnen oder aber aus praktischen Gründen gewisse Pauschalierungen bei der Zuordnung bestimmter Steuerfaktoren vorsehen (modifizierte Individualbesteuerung).
Im Einzelfall können aber bei den beiden Hauptsystemen nicht völlig identische Belastungsrelationen erreicht werden, da sich die Abzüge je nach System unterschiedlich auswirken. Tendenziell werden daher bei der gemeinsamen Veranlagung mit Splitting die Einverdienerehepaare und bei der Individualbesteuerung die Zweiverdienerehepaare bevorzugt. Diesen Tendenzen kann jedoch mit geeigneten Massnahmen teilweise entgegengewirkt werden. Vorstellbar wäre auch ein Modell, bei welchem den Ehepaaren beide Veranlagungssysteme zur Auswahl stehen.
2.3 Entscheid des Bundesrates
Im Hinblick auf die für die anstehende Revision gesteckten Ziele prüfte der Bundesrat verschiedene Familienbesteuerungsmodelle, die sich auf eine gemeinschaftliche (Mehrfachtarif, Splitting - vgl. dazu Ziff 8.1, Familienquotientensystem) oder auf eine individuelle Besteuerung (modifizierte Individualbesteuerung - vgl. dazu Ziff. 8.2, Veranlagungswahlrecht) der Ehegatten stützen.
Von den geprüften Besteuerungsmodellen ist keines zivilstandsneutral. Ehepaare und Konkubinatspaare im Steuerrecht absolut gleich zu behandeln ist ein schwieriges Unterfangen, da es mangels zivilrechtlichem Anknüpfungspunkt schwierig zu bestimmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung unter zusammenlebenden Partnern als derart gefestigt gilt, dass es sich rechtfertigen würde, diese im Steuerrecht den Ehepaaren gleichzustellen. Vor diesem Hintergrund ist aus der Sicht des Bundesrates eine gewisse Schlechterstellung bestimmter Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren hinzunehmen, da in der geltenden Rechtsordnung dem Institut