Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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3 Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung

3.1 Grundsatz

Das Modell "Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung" basiert auf der gemeinsamen Veranlagung sowie auf dem Mehrfachtarifsystem des geltenden Rechts. Das Ehepaar bzw. die Familie wird nach wie vor als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Um ausgeglichenere Belastungsrelationen zwischen Ehe- und Konkubinatspaaren zu erzielen, berechnet die veranlagende Behörde für Ehepaare die Steuerbelastung in einem ersten Schritt wie bisher, indem die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet werden. Hierbei wird bei Ehepaaren ohne Kinder der Verheiratetentarif und für solche mit Kindern der Elterntarif (Verheiratetentarif kombiniert mit dem Abzug vom Steuerbetrag) angewendet.

In einem zweiten Schritt nimmt die veranlagende Behörde eine alternative Berechnung der Steuerbelastung vor, die sich an eine Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Bei dieser Berechnung werden die Erwerbs- und Renteneinkommen und die mit diesen Einkommensarten verbundenen Abzüge den beiden Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zugeordnet, wie sie sich aus der Steuererklärung ergeben. Der Einfachheit halber werden jedoch die übrigen Einkommen (Vermögenserträge, Lotteriegewinne etc.) nicht nach den tatsächlichen bzw. zivilrechtlichen Verhältnissen, sondern pauschal hälftig zugeteilt. Eine hälftige Aufteilung auf die Ehegatten wird auch bei den übrigen Abzügen vorgenommen.

Auf die so ermittelten Steuerfaktoren eines jeden Ehegatten wird der Grundtarif angewendet (vgl. dazu Ziff 3.2.3). Die dabei resultierenden Steuerbeträge für die beiden Ehegatten werden anschliessend zusammengerechnet. Die Endsumme wird mit der Steuerberechnung nach dem herkömmlichen Mehrfachtarif verglichen. Der günstigere der beiden Steuerbeträge wird schliesslich von Amtes wegen angewendet.

Die Massnahme vereint die administrativen Vorteile der gemeinsamen Veranlagung mit den volkswirtschaftlichen Vorteilen der Individualbesteuerung. Letztere bestehen in der Mobilisierung des Arbeitsangebots der Zweitverdiener (vgl. dazu Ziff. 6). Im Gegensatz zu einer Individualbesteuerung werden die Ehepaare weiterhin gemeinsam besteuert. Die von den veranlagenden Behörden durchzuführende alternative Steuerberechnung ist im Ergebnis eine reine Tarifkorrektur zur Beseitigung einer allfälligen steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren. Die alternative Steuerberechnung ändert an der Bemessungsgrundlage gegenüber dem geltenden Recht nichts, das steuerbare Einkommen bleibt unverändert. Bei der Berechnung von Abgaben, Beiträgen und Leistungen (beispielsweise bei den Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen, den Krippenbeiträgen oder den Stipendien) wird weiterhin auf das Reineinkommen eines Ehepaares gemäss ordentlicher Besteuerung abgestellt. Die Ehegatten haften zudem weiterhin solidarisch für die Steuerschuld (vgl. dazu Ziff. 3.5).

Die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten üben die Ehegatten weiterhin gemeinsam aus (vgl. dazu Ziff. 3.5). Das Modell verursacht keinen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen. Die Ehegatten füllen weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung aus, in der im Vergleich zum geltenden Recht keine zusätzlichen Angaben gemacht werden müssen.