Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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Durch die im Rahmen der alternativen Steuerberechnung durchzuführende individuelle Zuweisung der Erwerbs- und Renteneinkommen und die hälftige Aufteilung der übrigen Einkommen können Ehepaare ihre Progression brechen. Vor allem für jene Ehepaare, bei denen das Erwerbs- oder das Renteneinkommen sich sehr gleichmässig auf die beiden Ehepartner aufteilt, führt das Modell "Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung" zu einer deutlichen Steuerentlastung. Die hälftige Aufteilung der Vermögenserträge kann auch für jene Ehepaare vorteilhaft sein, bei welchen ein Ehegatte über ein sehr grosses Vermögen mit entsprechend hohen Vermögenserträgen verfügt, während der andere Ehegatte ein sehr geringes Vermögen besitzt. Für die veranlagenden Behörden der Kantone hat die für alle Ehepaare durchzuführende Kontrollrechnung einen administrativen Mehraufwand zur Folge, insbesondere in der Einführungsphase. Die Abläufe dürften sich aber weitgehend automatisieren lassen. Bezüglich der Ehepaare ist weiterhin mit ca. 1,7 Millionen Steuererklärungen zu rechnen.
Die Kantone haben ihre Steuergesetzgebung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst, so dass Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren nach kantonalem Recht in der Regel nicht benachteiligt werden. Ehepaare werden in den meisten Fällen sogar milder besteuert. Der Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung würde daher lediglich bei der direkten Bundessteuer eingeführt und hätte keine Auswirkungen auf die kantonalen Steuern. Die Tarifautonomie der Kantone bleibt damit gewahrt.
3.2 Zuordnung der einzelnen Faktoren auf die Ehegatten bei der alternativen Steuerberechnung
3.2.1 Die einzelnen Einkommensarten
Im Rahmen der alternativen Steuerberechnung werden den Ehegatten diejenigen Einkommen individuell zugerechnet, bei denen sich die Anspruchsberechtigung nach den tatsächlichen Verhältnissen einfach feststellen lässt. Insbesondere die folgenden Einkünfte werden den Ehegatten individuell zugewiesen:
• Sämtliche Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 17 DBG.
• Das selbstständige Erwerbseinkommen nach Artikel 18 DBG.
• Einkünfte aus Vorsorge wie beispielsweise aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus der beruflichen Vorsorge und aus der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 22 Absatz 1 DBG.
• Erwerbsersatzeinkünfte gemäss Artikel 23 Buchstabe a DBG wie zum Beispiel Einkünfte aus Krankenversicherung, aus Unfallversicherung, aus Militärversicherung oder etwa aus Arbeitslosenversicherung.
• Wiederkehrende Zahlungen für körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 23 Buchstabe b DBG. (betreffend einmalige Zahlung vgl. Ziff. 3.6.3).