Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

• Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit nach Artikel 23 Buchstabe c DBG wie etwa bei einem Konkurrenzverbot.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden die übrigen Einkünfte den Ehegatten hälftig zugewiesen. Dies trifft insbesondere auch auf die Vermögenserträge, die Einkünfte der Kinder sowie auf alle Einkünfte zu, die im Zusammenhang mit den Kindern stehen (Alimente etc.). Im Einzelnen handelt es sich etwa um folgende Einkünfte:

• Erträge aus beweglichem Vermögen gemäss Artikel 20 und 20a DBG.

• Erträge aus unbeweglichem Vermögen gemäss Artikel 21 DBG.

• Entschädigungen für die Nichtausübung eines subjektiven Rechts gemäss Artikel 23 Buchstabe d DBG wie beispielsweise die Abfindung für den Verzicht oder den Rückzug einer Baueinsprache.

• Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen gemäss Artikel 23 Buchstabe e DBG.

• Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung für sich erhält sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält (Art. 23 Bst. f DBG).

3.2.2 Die einzelnen Abzüge

Die mit dem Erwerbseinkommen verbundenen Abzüge werden den beiden Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. individuell, zugeordnet. Dies trifft insbesondere auf die folgenden Abzüge zu:

• Berufskosten (Art. 26 DBG), d.h. Fahrkosten, Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, übrige Berufskosten sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.

• Die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit wie etwa Abschreibungen und Rückstellungen sowie Ersatzbeschaffungen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Verluste (Art. 27 - 31 DBG).

• Einlagen, Prämien und Beiträge an die AHV und an die berufliche Vorsorge sowie an die gebundene Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e DBG).

• Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV) und die obligatorische Unfallversicherung (UVG) (Art. 33 Abs. 1 Bst. f DBG).

Die übrigen Abzüge werden aus Praktikabilitätsgründen den Ehegatten je zur Hälfte zugewiesen. Dies betrifft namentlich folgende allgemeine Abzüge oder Sozialabzüge:

• Private Schuldzinsen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG)