Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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• Leibrenten und dauernde Lasten (Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG), beispielsweise im Zusammenhang mit Liegenschaften oder Erbschaften.
• Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG).
• Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen der Ehegatten und deren Kinder (Art. 212 Abs. 1 DBG).
• Die Krankheits- und Unfallkosten sowie die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und hbisDBG).
• Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG).
• Abzug für die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder (Art. 212 Abs. 2bisDBG).
• Freiwillige Leistungen für gemeinnützige Zwecke (Art. 33a DBG).
• Abzug für minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kinder der Ehegatten (Kinderabzug; Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG). Dabei erfolgt keine Unterscheidung, ob es sich um gemeinsame oder um nicht gemeinsame Kinder der Ehegatten handelt.
• Abzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die Ehegatten beitragen (Unterstützungsabzug; Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG).
Der Zweiverdienerabzug (Art. 212 Abs. 2 DBG), der neu vorgesehene Einverdienerabzug (Art. 212 Abs. 1bisE-DBG; vgl. dazu Ziff. 3.9) sowie der Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG) sind tarifliche Massnahmen bei der ordentlichen Besteuerung, um die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren zu mildern bzw. um die Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu verringern. Bei der alternativen Steuerberechnung, die sich an eine getrennte Besteuerung der Ehegatten analog zur Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt, werden diese Abzüge nicht berücksichtigt. Konkubinatspaare können diese Abzüge ebenfalls nicht geltend machen.
3.2.3 Anwendbare Tarife
Nach der individuellen bzw. hälftigen Zuweisung der Einkünfte und der Abzüge wird auf die ermittelten Steuerfaktoren eines jeden Ehegatten der Grundtarif für unverheiratete Personen angewendet. Sofern Kinder vorhanden sind, erhält jeder Ehegatte zudem die Hälfte des Abzuges vom Steuerbetrag.
Diese Regelung entspricht der neuen tarifarischen Behandlung von Konkubinatspaaren mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen (vgl. dazu Ziff. 3.7).