Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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3.3 Geltungsbereich
3.3.1 Allgemeines
Die alternative Steuerberechnung soll nur vorgenommen werden, wenn die Ehegatten ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und der ordentlichen Besteuerung unterliegen. In anderen Konstellationen wäre die Durchführung der alternativen Steuerberechnung nicht praktikabel oder würde zu sachlich nicht haltbaren Ergebnissen führen.
Im Bereich der quellenbesteuerten Personen besteht bereits im geltenden Recht Handlungsbedarf in Bezug auf die Gleichbehandlung. Diese Problematik soll indessen Gegenstand eines anderweitigen Gesetzgebungsprojekts sein (vgl. dazu Ziff. 3.3.2.2).
3.3.2 Quellenbesteuerte Personen
3.3.2.1 Geltendes Recht
Der Quellenbesteuerung unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die ein Einkommen aus der Schweiz beziehen (z.B. Grenzgänger, Künstler, Sportler, Verwaltungsräte). Übersteigt das Bruttoeinkommen des an der Quelle besteuerten Arbeitnehmers 120'000 Franken pro Jahr, so erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, sofern die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. In diesen Fällen hat die Quellensteuer daher reinen Sicherungscharakter. In den anderen Fällen, d.h. wenn das Erwerbseinkommen 120‘000 Franken unterschreitet oder die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, stellt die Quellensteuer grundsätzlich eine definitive Belastung dar und hat somit Abgeltungscharakter.
Im Jahre 2009 wurden ca. 750‘00012 Personen an der Quelle besteuert, davon rund 430‘000 mit Wohnsitz in der Schweiz und gegen 320‘000 Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Ein Steuerabzug an der Quelle mit Abgeltungscharakter (keine nachträgliche ordentliche Veranlagung des gleichen Einkommens) ist zwangsläufig mit Vereinfachungen und Pauschalierungen verbunden. Diese führen regelmässig zu einem von der ordentlichen Veranlagung abweichenden Ergebnis, gewisse Ungleichbehandlungen sind damit systemimmanent.
12 Die Zahlen stammen aus den Meldungen der Kantone für den NFA für die Steuerperiode 2009 und sind bei der Abteilung Grundlagen der ESTV erhältlich. Neuere Zahlen sind derzeit noch nicht verfügbar. Mehrfachzählungen z.B. bei Kantonswechsel können nicht ausgeschlossen werden.