Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3.2.2 Vorgesehene Änderungen im Bereich der Quellenbesteuerung des unselbständigen Erwerbseinkommens

3.3.2.2.1 Geplante Revision des DBG und StHG bezüglich der Quellenbesteuerung

Gerichtsentscheide

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 26.01.201013 verstösst die heutige Quellensteuerordnung im Falle von nicht in der Schweiz ansässigen Personen (sogenannte "Gebietsfremde", Art. 91 ff. DBG und Art. 35 ff. StHG) in gewissen Konstellationen gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA)14.

Konkret zu beurteilen war die Beschwerde eines Schweizer Bürgers, der in Frankreich wohnte und in Genf als Grenzgänger arbeitete. 95 % seiner weltweiten Einkünfte entfielen auf seinen Lohn aus der Schweiz. Als Abzüge zugelassen wurden ihm die Beiträge an die Säule 3a und Einkaufsbeiträge in die 2. Säule, verweigert wurden ihm jedoch diverse effektive Gewinnungskosten (insbesondere Fahrtkosten), welche die im Tarif pauschal berücksichtigten Kosten überstiegen, die ordentlichen Beiträge für die 2. Säule, Prämien an die Kranken- und Unfallversicherung und an eine Lebensversicherung. Gerügt wurde eine Verletzung des Nicht-Diskriminierungsgebots gemäss Art. 2 FZA sowie der Gleichbehandlungsklauseln im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA.

Das Bundesgericht stützte sich insbesondere auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), namentlich betreffend Schumacker, Gschwind, Wielockx, Asscher und Zurstrassen15. Danach liegt eine unzulässige Diskriminierung vor, wenn gebietsfremde Steuerpflichtige anders behandelt werden als gebietsansässige Steuerpflichtige, sofern sich diese in einer vergleichbaren Situation befinden. Eine vergleichbare Situation ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH immer dann anzunehmen, wenn Gebietsfremde in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte haben und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie im Arbeitsortstaat ausüben. Zwischen der Situation eines solchen Gebietsfremden und der eines Gebietsansässigen, der eine vergleichbare, nichtselbständige Beschäftigung ausübt, besteht jedoch kein objektiver Unterschied, der eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung rechtfertigen könnte (vgl. Entscheid Schumacker, Ziffer 36 und 37). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so soll der Arbeitsortstaat den Gebietsfremden dieselben steuerlichen Vergünstigungen gewähren wie den Gebietsansässigen. Der EuGH hat dafür den Begriff der „Quasi-Ansässigen“ eingeführt, welchen das Bundesgericht im Urteil vom 26.01.2010 für das schweizerische Steuerrecht übernommen hat.

13 BGer 26.01.2010, 2C_319/2009.

14 SR 0.142.112.681.

15 EuGH, RS C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225; EuGH, RS C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451; EuGH, RS C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493; EuGH, RS C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089; EuGH, RS C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337.