Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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Gemäss vorgenanntem Urteil Gschwind des EuGH sind gebietsfremde Steuerpflichtige dann als „Quasi-Ansässige“ zu betrachten, wenn sie 90 % oder mehr ihres weltweiten Einkommens im Arbeitsortstaat erzielen. Diese Betrachtungsweise wurde auf Stufe Bundesgericht erstmalig übernommen. Die Qualifikation als "Quasi-Ansässige" bedeutet, dass die betroffene Person wie eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz in der Schweiz behandelt werden muss. Ihre persönliche und familiäre Situation ist entsprechend zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg hat am 02.06.201016 entschieden, dass die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 26.01.2010 sinngemäss auch für in der Schweiz wohnhafte Personen ("Ansässige") gelten und dass deren Quellenbesteuerung in gewissen Konstellationen ebenfalls gegen das FZA verstösst.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin hat im Laufe des Jahres 2009 und damit zeitlich noch vor dem oben genannten Genfer Bundesgerichtsentscheid vom 26.01.2010 mehrere Rekurse gutgeheissen und dabei die Kategorie der Quasi-Ansässigen im Sinne des EuGH ins Schweizer Steuerrecht übernommen.17 Das Verwaltungsgericht hat die ablehnenden Entscheide der Tessiner Steuerverwaltung jeweils aufgehoben und zu neuem Entscheid zurückgewiesen, damit die Steuerverwaltung prüfen könne, ob die betroffenen Quellenbesteuerten im konkreten Fall mindestens 90 % der Einkünfte aus schweizerischen Quellen erzielt haben und auf welchem Wege sich die rechtlich unzulässige Diskriminierung sachgerecht beheben lasse. Inhaltlich hat das Verwaltungsgericht jeweils sinngemäss festgehalten, dass es zwar in der Veranlagungspraxis Schwierigkeiten geben könne, so etwa bei der Ermittlung von Einkünften und Vermögenswerten im Ausland, dass diese praktischen Schwierigkeiten aber nicht generell als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung zulasten Quellenbesteuerter angeführt werden dürften. Nach den üblichen Grundsätzen der Beweislastverteilung obliege es zudem den Quellenbesteuerten, die für eine sachgerechte Festsetzung bzw. Korrektur der Steuer notwendigen Sachverhaltsdarstellungen und Beweismittel beizubringen.

Die Tessiner Behörden haben drei dieser Verfahren ans Bundesgericht weitergezogen. Am 04.10.2010 hat das Bundesgericht die drei Urteile des Verwaltungsgerichts im Grundsatz bestätigt18.

Comité Mixte zum FZA

Für die ordnungsgemässe Anwendung des FZA ist ein gemischter Ausschuss (comité mixte) zuständig. Die EU-Delegation kritisiert seit längerem die unterschiedliche Besteuerung von EU-Bürgern aufgrund ihres Aufenthaltsstatus. Konkret wird moniert, dass in der Schweiz wohnhafte und erwerbstätige EU-Bürger mit einem Aufenthaltsausweis B an der Quelle besteuert werden, während EU-Bürger mit einer Niederlassungsbewilligung C wie Schweizer Bürger ordentlich veranlagt werden. Dies stelle eine unzulässige Diskriminierung dar.

16 Verwaltungsgericht Neuenburg 02.06.2010, TA.2009.161.

17 Camera di diritto tributario CdT 80.2007.79, 80.2007.157, 80.2008.78 und 80.2008.138.

18 BGer 04.10.2010, drei Entscheide 2C_33/2010, 2C_34/2010 und 2C_35/2010.