Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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• Die bestehenden Ungleichheiten zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung werden durch die alternative Steuerberechnung nicht beseitigt, aber auch nicht systematisch vergrössert.

• Die Höhe der Steuer bei einer Besteuerung an der Quelle, bei einer ordentlichen Veranlagung oder bei einer alternativen Steuerberechnung hängt nicht nur von der Höhe der Einkommen, sondern auch vom Vorhandensein von Kindern und der Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten ab. Je nach Konstellation erweist sich die Quellenbesteuerung oder die ordentliche Veranlagung (inkl. alternative Steuerberechnung) als günstiger für die Steuerpflichtigen.

• Es ist daher keine eindeutige und allgemeine Aussage möglich, welche Besteuerungsart für die Steuerpflichtigen die günstigere ist.

• In den Fällen, in denen die alternative Steuerberechnung ein günstigeres Resultat für die Steuerpflichtigen ergibt als die Quellenbesteuerung, liegt die Differenz grossmehrheitlich unter 100 Franken pro Jahr.

• Einzig bei Steuerpflichtigen mit Kindern und gleichmässiger Einkommensverteilung bei den Ehegatten (50:50) gibt es Fälle, in denen die alternative Steuerberechnung mehr als 100 Franken pro Jahr für die Steuerpflichtigen günstiger wäre als bei der Quellenbesteuerung

3.3.3 Besteuerung nach Aufwand

Steuerpflichtige, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen, können anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, wenn sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 14 DBG).

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand handelt es sich um eine besondere Art der Einkommensbemessung. Das heisst, die Steuern werden nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens, sondern nach dem Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen berechnet. Da bei dieser Besteuerung der Lebensaufwand die Bemessungsgrundlage darstellt, können mangels entsprechender Angaben keine Einkünfte auf die Ehegatten aufgeteilt werden, wie dies bei einer ordentlichen Besteuerung der Fall ist. Die Durchführung der alternativen Steuerberechnung ist daher bei den nach dem Aufwand besteuerten Personen nicht möglich. Die Gefahr, dass der Verzicht auf die Vornahme der alternativen Steuerberechnung bei diesen Personen zu einer Diskriminierung führt, dürfte relativ gering sein. Ferner steht es nach dem Aufwand besteuerten Personen jederzeit frei, zur ordentlichen Veranlagung zu wechseln.

3.3.4 Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz

Auch Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz werden unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig. Dabei sind zwei grundsätzliche Konstellationen zu unterscheiden: