Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt aber mit bestimmten steuerbaren Werten in der Schweiz begründen eine beschränkte Steuerpflicht. Wichtigste Anwendungsfälle sind in der Schweiz gelegene Liegenschaften, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten (Art. 4 DBG) sowie Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Verwaltungsratsmandat für eine schweizerische Gesellschaft und der Bezug von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz (Art. 5 DBG).

Das Institut des steuerrechtlichen Aufenthalts hat in der Praxis eine untergeordnete Bedeutung. Zwar erfüllen zahlreiche Personen den Tatbestand, indem sie einige Monate in der Schweiz erwerbstätig sind. Diese Personen haben ihren Lebensmittelpunkt indessen im Ausland. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat besteht, wird die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz zurückgedrängt. Im Ergebnis verbleibt dann - wenn überhaupt - eine Besteuerung des Erwerbseinkommens (vgl. Ziff. 3.3.2 hinsichtlich Personen, die an der Quelle besteuert werden).

Hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht kann bei den Fällen einer Quellenbesteuerung aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls auf Ziff. 3.3.2 verwiesen werden. Im Übrigen verbleiben in erster Linie die Konstellationen der schweizerischen Liegenschaft oder Betriebsstätte sowie des schweizerischen Geschäftsbetriebs. Es erscheint sachgerecht, diese Konstellationen gleich zu behandeln wie die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. keine alternative Steuerberechnung anzuwenden. Keine Veranlassung für die Vornahme einer alternativen Steuerberechnung besteht sodann in den übrigen Fällen wie dem Verwaltungsratsmandat oder der Vorsorgeleistung, bei welchen die Schweiz eine proportionale Quellensteuer erhebt.

3.4 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden zusammen veranlagt. Sie üben die ihnen im Gesetz zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (Art. 113 Abs. 1 DBG). Der Ehemann und die Ehefrau sind steuerrechtlich gleichgestellt. Beide sind Steuerpflichtige und ihnen stehen die gleichen Mitwirkungsrechte und -pflichten zu.

Die alternative Steuerberechnung führt zu keiner Änderung in der verfahrensrechtlichen Stellung der Ehegatten. Die Ehepartner unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam (113 Absatz 2 DBG). Jeder Ehegatte hat in der Steuererklärung nur die ihm zuzurechnenden Einkommensfaktoren zu deklarieren. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn bloss einer der beiden Ehegatten innert Frist gehandelt hat (Art. 113 Abs. 3 DBG).

Bereits das geltende Recht sieht vor, dass dem Steuerpflichtigen in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, der Steuersatz und der Steuerbetrag mitzuteilen sind (Art. 131 DBG). Mit diesen Angaben soll die steuerpflichtige Person ihre Veranlagung in allen Teilen überprüfen und gegebenenfalls anfechten können. Damit die Ehegattenbesteuerung für die Steuerpflichtigen weiterhin möglichst transparent ist, muss die alternative Steuerberechnung Bestandteil der Veranlagungsverfügung sein, so dass für die Ehegatten die Berechnung des am Ende geltenden Steuerbetrages nachvollziehbar ist. Ist ein Ehepaar der Auffassung, dass die