Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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alternative Steuerberechnung nicht korrekt durchgeführt wurde und dass ein tieferer Steuerbetrag geschuldet wäre, kann es somit Einsprache gegen die Veranlagung erheben.

3.5 Haftung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 DBG). Die grundsätzlich solidarische Haftung der Ehegatten ist die Konsequenz des Prinzips der steuerlichen Einheit der Familie. Die Solidarhaftung erstreckt sich auf den gesamten Steuerbetrag des Ehepaars, ob dieser nun auf der ordentlichen Besteuerung oder auf jener der alternativen Steuerberechnung beruht.

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten entfällt die Solidarhaftung, wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig wird (Art. 13. Abs. 1 DBG). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hat zur Folge, dass hinsichtlich aller noch geschuldeten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet. Liegt die Zahlungsunfähigkeit bereits im Veranlagungsverfahren vor, sind bereits in diesem Verfahrensstadium die Anteile jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen. Bei bereits rechtskräftigen Veranlagungen wird der Anteil an der Gesamtsteuer aufgrund einer besonderen, mit den ordentlichen Rechtsmitteln selbständig anfechtbaren Haftungsverfügung festgestellt. Die Rechtskraft der zugrunde liegenden Veranlagung der Gesamtfaktoren bleibt davon unberührt.

Der Anteil eines Ehegatten an der geschuldeten Steuer entspricht dem Betrag, der sich aufgrund des Verhältnisses seines eigenen steuerbaren Einkommens zum gesamten ehelichen steuerbaren Gesamteinkommen ergibt. Beim neuen Modell bemisst sich dieser Anteil auf der Basis der ordentlichen Besteuerung. Führt die alternative Steuerberechnung zu einem tieferen Steuerbetrag, ist das Haftungsverhältnis auf diesen Betrag zu übertragen. In Bezug auf die Haftungsquoten der beiden Ehegatten hat die alternative Steuerberechnung keine Auswirkungen.

3.6 Einzelfragen

3.6.1 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Das selbstständige Erwerbseinkommen (Art. 18 DBG) ist im Rahmen der alternativen Steuerberechnung demjenigen Ehegatten zuzuordnen, welcher die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten ist bei der ordentlichen Besteuerung primär auf den ausbezahlten Lohn abzustellen. Ist die Mitarbeit jedoch erheblich oder entspricht der ausbezahlte Lohn nicht einem für die entsprechende Tätigkeit marktüblichen Lohn, so kann gemäss geltendem Recht für die Berechnung des Zweiverdienerabzugs eine hälftige Aufteilung auf die Ehegatten vorgenommen werden. Auf diese Regelung ist bei der Zuweisung der Einkünfte im Rahmen der alternativen Steuerberechnung aus Praktikabilitätsgründen zu verzichten. Bei Mitarbeit des Ehegatten ist einzig auf den ausgestellten Lohnausweis abzustellen. Ist kein Lohnausweis des mitarbeitenden Ehegatten vor-