Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten
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handen, werden die Einkünfte ausschliesslich dem Ehegatten zugeordnet, der die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Sind beide Ehegatten im gemeinsamen Geschäftsbetreib selbstständig erwerbstätig, sind die Einkünfte bei der alternativen Steuerberechnung den Ehegatten hälftig zuzuweisen. Die gemeinsame selbstständige Erwerbstätigkeit ist jedoch stets von den Ehegatten nachzuweisen. Die Gesellschafts- und Arbeitsverträge sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge liefern diesbezüglich wichtige Anhaltspunkte.
3.6.2 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen handelt es sich um Einmalzahlungen, die an die Stelle einer periodischen Leistung treten. Ein häufiger Anwendungsfall ist die Nachzahlung von aufgelaufenen monatlichen Renten der Invalidenversicherung im Zeitpunkt, in dem die Anspruchsberechtigung verfügt wird. Solche Zahlungen führen zu einer Progressionsverschärfung, die nicht mehr der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, da der progressive Tarif der direkten Bundessteuer auf periodisch zufliessende Einkünfte ausgerichtet ist. Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden daher speziell behandelt. Sie unterliegen zwar grundsätzlich der ordentlichen Besteuerung, für die Bestimmung des Steuersatzes wird jedoch die einmalige Leistung in eine entsprechende wiederkehrende Leistung umgerechnet, was zur Besteuerung zum so genannten Rentensatz führt (Art. 37 DBG).
Bei der alternativen Steuerberechnung ist zuerst zu prüfen, ob die Kapitalabfindung mit dem Erwerbs- oder Renteneinkommen in Zusammenhang steht. Diesfalls werden die Kapitalleistungen dem anspruchsberechtigen Ehegatten individuell zugewiesen. Die Anwendung des Rentensatzes erfolgt dementsprechend nur bei diesem Ehegatten. Handelt es sich jedoch um Einkünfte, die den Ehegatten hälftig zuzuweisen sind, ist bei beiden Ehegatten eine Reduktion beim satzbestimmenden Einkommen vorzunehmen.
3.6.3 Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile unterliegen ebenfalls einer Sonderbehandlung. Diese Einmalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugssatz - einem Fünftel des anwendbaren Tarifs - besteuert (Art. 38 DBG).
Bei verheirateten Personen werden alle Kapitalleistungen nach Artikel 38, die im gleichen Jahr anfallen, zusammengerechnet. Für die Berechnung des Steuerbetrages wird der Verheiratetentarif herangezogen. Dies gilt für sämtliche Kapitalleistungen aus Vorsorge, die einem Ehepaar innerhalb desselben Jahres zufliessen.
Eine steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen Verhältnissen kann aufgrund dieser Zusammenrechnung dann entstehen,