Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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wenn beiden Ehegatten im gleichen Jahr je eine oder mehrere Kapitalleistungen aus Vorsorge ausbezahlt werden. Im Rahmen dieser gesonderten Jahressteuer ist daher auch eine alternative Steuerberechnung mit individueller Zuteilung der verschiedenen Kapitalleistungen auf die Ehegatten durchzuführen. Der tiefere Betrag wird auch hier von Amtes wegen in Rechnung gestellt. Leistungen gemäss Art. 38 werden auch weiterhin gesondert besteuert, getrennt von den übrigen Einkünften.

3.6.4 Liquidationsgewinne

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern (Art. 37b DBG). Für die Bestimmung des auf dem übrigen Liquidationsgewinn (Art. 9 der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit; LGBV)19 anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des übrigen Liquidationsgewinnes massgebend. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 2 Prozent (Art. 37b Abs. 1 DBG und Art. 10 LGBV).

Wie bei den Kapitalleistungen aus Vorsorge ist auch bei diesen Liquidationsgewinnen im Rahmen der separaten Besteuerung eine alternative Steuerberechnung durchzuführen, um eine steuerliche Benachteiligung von Ehegatten zu vermeiden.

3.6.5 Verlustvortrag

Geschäftsverluste aus maximal sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können in Abzug gebracht werden, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 211 DBG).

Im Rahmen des neuen Systems wird der Verlustvortrag sowohl bei der ordentlichen Besteuerung als auch bei der alternativen Steuerberechnung vorgenommen. Während bei der ordentlichen Besteuerung die Geschäftsverluste eines Ehegatten mit dem ehelichen Gesamteinkommen verrechnet werden, sind bei der alternativen Belastungsberechnung die Verluste dem selbständig erwerbenden Ehegatten individuell zuzuweisen und von dessen Einkünften in Abzug zu bringen. Die daraus resultierenden Steuerbeträge werden miteinander verglichen und der tiefere ist den Ehegatten in Rechnung zu stellen. Verbleibt im Rahmen der ordentlichen Besteuerung oder - falls dies zu einem tieferen Steuerbetrag führt - bei der alternativen Steuerberechnung ein Verlustvortrag, wird dieser im Folgejahr berücksichtigt.

19 SR 642.114