Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

3.7 Besteuerung von Steuerpflichtigen mit Kindern und mit unterstützungsbedürftigen Personen

3.7.1 Besteuerung von nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern

3.7.1.1 Neue Lösung

Gemäss Lehre und Rechtsprechung20 ist eine alleinerziehende Person grundsätzlich leistungsfähiger als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, da beim Ehepaar das Einkommen für zwei erwachsene Personen ausreichen muss. Eine alleinstehende Person mit Kind hat demnach zwar höhere Ausgaben als eine alleinstehende Person ohne Kind, jedoch geringere Ausgaben als ein Ehepaar mit Kind.

Die geltende Regelung bei der direkten Bundessteuer, die den Alleinerziehenden den Tarif für Verheiratete gewährt, erscheint daher verfassungswidrig. Verfassungsrechtlich unproblematisch ist hingegen die Gewährung des Abzugs vom Steuerbetrag.

Der Tarif für Verheiratete wird dabei nicht nur den tatsächlich Alleinstehenden gewährt, sondern auch jenen steuerpflichtigen Personen mit Kindern, die mit einem Partner im Konkubinat leben. In diesen Fällen erhält bei gemeinsamen Kindern einer der Konkubinatspartner den milden Elterntarif, während der andere zum Grundtarif besteuert wird. Die heutige Regelung kann jedoch auch dazu führen, dass bei zwei im Konkubinat zusammenlebenden Personen mit je eigenen Kindern beide Partner vom milden Elterntarif profitieren können, jedoch ohne dass ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Die geltende Regelung wird daher in der Lehre als Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewertet. Die Besserstellung von Konkubinatspaaren mit Kindern ist eine der Ursachen der heute bestehenden steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren.

Die geltende Regelung im DBG entlastet Alleinerziehende und Konkubinatspaare mit Kindern in identischen finanziellen Verhältnissen wie Verheiratete übermässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der letzten Reform der Familienbesteuerung neben dem Elterntarif auch ein Abzug für die Kosten der Kinderfremdbetreuung eingeführt wurde. Zusätzlich können Alleinerziehende und Konkubinatspaare vom Kinderabzug sowie vom Abzug vom Steuerbetrag profitieren.

Auf kantonaler Ebene wurde die Gewährung der genau gleichen Ermässigung für Ehepaare mit Kindern und alleinerziehende Personen bereits durch das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern aufgegeben. Die in Artikel 11 Absatz 1 StHG vorgesehene steuerliche (tarifliche) Gleichbehandlung wurde gestrichen. Damit wurde der vom Bundesgericht gerügte verfassungswidrige Eingriff in die Tarifhoheit der Kantone beseitigt21. Es ist nun den Kantonen überlassen, auf welche Weise sie die Alleinerziehenden gegenüber den Alleinstehenden entlasten wollen. Schranken werden den Kantonen dabei durch das verfassungsmässige Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und durch

20 Vgl. dazu BGE 131 II 710 und BGE 131 II 697.

21 Vgl. dazu BGE 131 II 710 und BGE 131 II 697.