Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 48 Seiten

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die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung gesetzt, wonach Alleinerziehende milder zu besteuern sind als Alleinstehende.

Im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben soll im DBG für sämtliche unverheiratete Personen mit Kindern – seien dies nun die tatsächlich alleinstehenden Personen oder Konkubinatspaare – neu stets der Grundtarif Anwendung finden. Dieser wird wie bei den Ehepaaren mit Kindern, bei welchen der Verheiratetentarif angewendet wird, mit dem Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von 251 Franken pro Kind gekoppelt.

3.7.1.2 Alleinerziehende

Der neu für Alleinerziehende vorgesehene Tarif (Grundtarif und Abzug pro Kind vom Steuerbetrag) führt ohne Korrektiv zu einer Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht. Alleinerziehende Eltern gehören jedoch zu den am stärksten durch Armut und andere soziale Benachteiligungen gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Ein grosser Teil der Alleinerziehenden befinden sich in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen, da oft Erwerbsarbeit und Betreuung der Kinder nicht vereinbar sind. Alimente - soweit sie überhaupt ausgerichtet werden - reichen unter Umständen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Weil es sich bei der überwiegenden Mehrheit der allein erziehenden Personen um Frauen handelt, sind Frauen von diesem Aspekt der so genannten "neuen Armut" besonders betroffen22.

Da die neue Regelung zu Mehrbelastungen führen könnte, sollen diese aus sozialpolitischen Gründen kompensiert werden. Hierfür soll ein neuer, als Sozialabzug konzipierter Alleinerzieherabzug eingeführt werden, der so ausgestaltet ist, dass sich für die Kategorie der tatsächlich Alleinerziehenden insgesamt keine Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht ergibt. Die Massnahme fällt damit aufkommensneutral aus. Die Simulationen der ESTV zeigen, dass ein solcher Sozialabzug auf 11‘000 Franken festgelegt werden kann. Die Kombination „Grundtarif mit Abzug vom Steuerbetrag und neuer Sozialabzug“ führt innerhalb der Personengruppe der Alleinerziehenden zwar teilweise auch zu Mehrbelastungen, nicht jedoch für Alleinerziehende mit tiefen und mittleren Einkommen, die im Gegenteil von Minderbelastungen profitieren können.

Der neue Abzug soll nur steuerpflichtigen Personen gewährt werden, die allein mit einem Kind im gleichen Haushalt zusammenleben, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, d.h. der Abzug wird nur Alleinerziehenden mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern gewährt. Befindet sich das Kind in alternativer Obhut, erhält derjenige Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, den Alleinerzieherabzug. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Reineinkommen.

22 Bundesamt für Statistik, Familien- und Haushaltsformen, allein erziehende Mütter, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/regionen/thematische_karten/gleichstellungsa tlas/familien_und_haushaltsformen/allein_erziehende_muetter.html. Steuerpflichtige, die sich in solchen schwierigen finanziellen Situationen befinden, bezahlen daher in der Regel auch keine direkte Bundessteuer.